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Die Pilgerfahrt nach Mekka ... hagg


Nach der Rechtsfindung von
Ayatollah Sayyid ´Ali al-Husaini as-Sistani

Die Pilgerfahrt nach Mekka ist eine der grundlegenden Pflichten im islamischen Gesetz. Im heiligen Qur`an ist diese Pflicht eindeutig erwähnt.

Allah der Allmächtige sagt in seinem heiligen Buch:

"..... und der Menschen Pflicht gegenüber Allah ist die Pilgerfahrt zum Hause, wer da den Weg zu ihm machen kann. Wer aber ungläubig ist - wahrlich Allah ist nicht auf die Welten angewiesen." [3:97]

Aufgrund der Bedeutung der Hagg, hat der Allmächtige ihre Vernachlässigung mit Undank verglichen. Die Hagg ist eine der fünf Säulen des Islam.

In einer Überlieferung sagt Imam al-Baqir (a.s.):

"Der Islam beruht auf fünf Säulen: dem Gebet, dem Almosen, der Pilgerfahrt, dem Fasten und der Treue zu Ahl-ul-bait."

Imam ´Ali bin Abi Talib (a.s.) gab zur Hagg folgende Empfehlung:

"Vernachlässigt nicht die Pilgerfahrt zum Hause eures Herrn, sonst seid ihr dem Verderben ausgesetzt."

Imam as-Sadiq (a.s.) sagte:

"Wenn die Menschen die Pilgerfahrt zum Haus vernachlässigen, wird eine schwere Strafe über sie kommen und sie werden zuvor nicht gewarnt werden."

Das veranschaulicht, dass die Vernachlässigung der Pilgerfahrt, wenn jemand in der Lage ist, ihre Bedingungen zu erfüllen, eine große Sünde ist.

Eine weitere Überlieferung besagt:

"Wenn jemand in der Lage ist, die Pilgerfahrt zu machen, aber es unterlässt, hat er ein Gesetz des Islams missachtet."

In einer anderen Überlieferung ist zu lesen:

"Gott wird jemanden, der die Pilgerfahrt bis zu seinem Tod aufschiebt, als Jude oder Christ auferstehen lassen."


Allgemeine Regeln

118. Die Hagg ist für einen Muslim Pflicht, sobald er dazu fähig ist. Diese Fähigkeit umfasst die folgenden Voraussetzungen:

  1. Verfügbarkeit von genügend Zeit, um zu den heiligen Stätten zu reisen und dort zu verweilen, um die vorgeschrieben Riten vollziehen zu können.


  2. Physische Gesundheit und Kraft, um die Reise zu den heiligen Stätten zu machen, und die vorgeschriebenen Riten zu vollziehen.


  3. Sicherheit und Zugänglichkeit des Reiseweges, so dass das Leben, Vermögen und die Ehre des Pilgers nicht unnötig in Gefahr sind.


  4. Finanzielle Fähigkeit, die den Pilger in die Lage versetzt, das für die Reise notwendige zu erwerben, d.h. Essen, Trinken, Kleidung sowie Fortbewegungsmittel seinem Status entsprechend, um die Reise zu den Stätten der Hagg zurücklegen zu können.


  5. Die wirtschaftliche Lage sollte so sein, dass durch die Reise zur Hagg oder im Falle der Beeinträchtigung der Gesundheit dadurch, er selbst oder seine Angehörigen nicht in Bedürftigkeit oder Armut versetzt werden.

119. Hagg tamattu´: Das ist die Art der Pilgerfahrt, die für Personen vorgeschrieben ist, die in anderen Ländern, d.h. weit weg von Mekka, leben. Hagg tamattu´ besteht aus zwei Riten: Kleine Pilgerfahrt und Hagg.


120. Bei der kleinen Pilgerfahrt sind 5 Handlungen vorgeschrieben:
  1. Der Eintritt in den Weihezustand mit Anlegen des Pilgergewands an einem dafür vorgeschriebenen Ort in der Umgebung des heiligen Gebiets von Mekka, die im islamischen Gesetz genau festgelegt wurden.


  2. Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba.


  3. Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.


  4. Das siebenmalige Gehen zwischen den Hügeln von Safa und Marwah.


  5. Das Abschneiden von mindestens einigen Haaren oder eines Teils eines Nagels.

121. Die Pflichthandlungen der Hagg tamattu´ sind dreizehn:
  1. Das Eintreten in den Weihezustand in Mekka.


  2. Das Verweilen in Arafat am 9. Tag des heiligen Monats Dh-ul-higgah.


  3. Das Verweilen eines Teiles der Nacht zum 10. Dh-ul-higgah. bis zum Sonnenaufgang in Muzdalifah.


  4. Das Steinigen der größten Säule in Mina am ersten Tag des Opferfestes, d.h. am 10. Dh-ul-higgah.


  5. Das Opfern eines Tieres in Mina am ersten Tag des Opferfestes oder während der drei folgenden Tage, d.h. vom 11. bis 13. Dh-ul-higgah..


  6. Das Rasieren des Kopfes oder das Abschneiden von mindestens einigen Haaren oder eines Teils eines Nagels in Mina. Durch diese Handlung ist der Pilger von den Verboten während des Weihezustandes befreit, außer dem Gebrauch von Parfüm und sexuellem Verkehr. Als verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist auch das Jagen noch verboten.


  7. Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba nach der Rückkehr nach Mekka.


  8. Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.


  9. Siebenmaliger Lauf zwischen Safa und Marwah. Danach ist das Verbot der Parfümierung aufgehoben.


  10. Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba.


  11. Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.
  12. Danach ist das Verbot des sexuellen Verkehrs aufgehoben.

  13. Das Verweilen in Mina in der Nacht zum 11. und 12. und unter bestimmten Bedingungen in der Nacht zum 13. Dh-ul-higgah.


  14. Das Steinigen der größten Säule in Mina am Tag des 11. und 12. und unter bestimmten Bedingungen am Tag des 13. Dh-ul-higgah.

122. Frage: Ist es erlaubt, den Weihezustand für die Hagg in der Stadt Djiddah anzulegen? Was soll man nach der Landung des Flugzeuges tun, falls es nicht erlaubt ist?

Antwort: Djiddah ist weder ein Ort, an dem man in den Weihezustand eintritt, noch liegt es parallel zu einem solchen Ort, deshalb ist es nicht gültig den Weihezustand für die Hagg oder die kleine Pilgerfahrt dort anzulegen. Wenn man jedoch weiß, dass zwischen Djiddah und dem heiligen Gebiet um Mekka ein Ort liegt, der parallel ist zu einem der Orte, an denen man in den Weihezustand eintreten kann, - es ist gut möglichst einen parallelen Ort zu Djuhfah zu finden - dann kann man von dort in den Weihezustand mit einem entsprechenden Gelübde im Namen Allahs, dass man am Ort x den Weihezustand annehmen will, in diesen eintreten.

123. Frage: Wenn der Kopf des Pilgers während der Rasur in Mina verletzt wird und Blut austritt, was sollte man in diesem Falle machen?

Antwort: Wenn die Verletzung nicht absichtlich erfolgte, ist nichts weiter zu beachten.

124. Frage: Ist es empfohlen die Hagg jedes Jahr zu vollziehen, obwohl es so viele arme Muslime gibt, die bedürftig an Essen und Kleidung sind? Wenn man die Wahl hat, Geld für eine wiederholte Hagg oder Pilgerfahrt zum Grab eines Unfehlbaren auszugeben oder für Spenden für arme Gläubige - welches ist lobenswerter?

Antwort: Prinzipiell ist die Hilfe für bedürftige Muslime besser als die empfohlene Hagg oder Pilgerfahrt zu den heiligen Gräbern. Allerdings ist die Hagg manchmal mit bestimmten Absichten verbunden, die sie zu demselben oder sogar höheren Wert erhebt.

125. Frage: Das Königreich von Saudi-Arabien legt die Aufenthaltsorte für die Pilger in `Arafah und Mina fest. Wir wissen nicht, ob diese festgelegten Orte innerhalb der vom islamischen Gesetz geforderten Grenzen liegen. Sind wir verpflichtet uns danach zu erkundigen und nachzufragen?

Antwort: Liegen die Orte innerhalb der von Generation zu Generation, für die religiösen Riten anerkannten Grenzen, ist es nicht erforderlich, darüber Erkundigungen einzuholen.

126. Frage: Es wird darüber geredet, dass Teile oder gar der gesamte Schlachthof in Mina außerhalb der vorgeschrieben Grenzen liegt. Ist es für uns verpflichtend uns darüber zu vergewissern, bevor wir schlachten? Dabei ist zu erwähnen, dass dies in der Praxis eine schwierige Aufgabe ist, besonders am ersten Tag des Opferfestes, wo der Zeitfaktor eine Rolle spielt. Wie ist die Lösung dieses Problems?

Antwort: Es ist Pflicht sich zu vergewissern, ob das Schlachten in Mina vollzogen wird. Wenn das Schlachten in Mina wegen Überfüllung nicht möglich ist, ist es auch zulässig, dies im Tal von Muhassar zu tun. Der Zeitpunkt des Schlachtens ist außerdem nicht auf den ersten Tag des Opferfestes beschränkt; es kann bis zum letzten Tag der Festtage, d.h. bis zum 13. Dh-ul-hidjdjah vollzogen werden.

127. Frage: Pilger haben Probleme und Schwierigkeiten beim Schlachten. Am meisten wird das Unbehagen durch die Befürchtung erzeugt, dass die geschlachteten Tiere in Mina verderben, während es in allen islamischen Ländern Menschen gibt, die kein Fleisch zu essen haben. Ist es akzeptabel statt in Mina in unseren Heimatstädten zu schlachten, oder gibt es eine religiöse Lösung die Sie uns empfehlen?

Antwort: Es ist notwendig, die religiöse Pflicht des Schlachtens in Mina zu erfüllen. Die Sünde, dass das geschlachtete Fleisch verdirbt, lastet auf den Schultern der für die heiligen Stätten verantwortlichen Stellen.

128. Frage: Wenn der Prüfungsplan eines Studenten mit der Zeit für die Hagg nicht vereinbar ist, ist es erlaubt, die Hagg in diesem Jahr zurückzustellen, besonders wenn es sich um wichtige Prüfungen handelt?

Antwort: Wenn man sicher ist, die Hagg im nächsten Jahr vollziehen zu können, ist er erlaubt; ansonsten ist es nicht erlaubt. Verursacht das Verschieben der Prüfungen aber Schwierigkeiten, die normalerweise als untragbar betrachtet werden, ist es nicht verpflichtend, die Hagg in diesem Jahr zu vollziehen.

129. Frage: Ist es erlaubt, wenn die Hagg zur Pflicht geworden ist, man sie aber noch nicht vollzogen hat, zuerst die kleine Pilgerfahrt im Monat Radjab zu vollziehen? Wenn man im Ramadan zur Hagg verpflichtet wurde, kann man die kleine Pilgerfahrt vor der Hagg vollziehen?

Antwort: Die kleine Pilgerfahrt außerhalb der Haggzeit ist ihm erlaubt. Wenn aber seine finanziellen Möglichkeiten nicht ausreichen, nach der kleinen Pilgerfahrt noch die Hagg zu vollziehen, dann ist es nicht erlaubt, die kleine Pilgerfahrt vorzuziehen.

130. Frage: Ein unverheirateter junger Mann wird fähig die Hagg zu vollziehen; er denkt gleichfalls daran zu heiraten. Nun würde die Heiratszeremonie durch die Hagg für eine Weile verzögert. Welche der beiden Handlungen wäre vorzuziehen?

Antwort: Man sollte die Hagg vorziehen und die Heirat verschieben, falls dies keine untragbaren Folgen hat. Und Allah weiß es am besten.

 

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