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Die Pilgerfahrt nach Mekka ... hagg
Nach der Rechtsfindung von
Ayatollah Sayyid ´Ali al-Husaini as-Sistani
Die Pilgerfahrt nach Mekka ist eine der grundlegenden Pflichten im islamischen
Gesetz. Im heiligen Qur`an ist diese Pflicht eindeutig erwähnt.
Allah der Allmächtige sagt in seinem heiligen Buch:
"..... und der Menschen Pflicht
gegenüber Allah ist die Pilgerfahrt zum Hause, wer da den Weg zu ihm machen
kann. Wer aber ungläubig ist - wahrlich Allah ist nicht auf die Welten
angewiesen." [3:97]
Aufgrund der Bedeutung der Hagg, hat der Allmächtige ihre
Vernachlässigung mit Undank verglichen. Die Hagg ist eine der fünf Säulen des
Islam.
In einer Überlieferung sagt Imam al-Baqir (a.s.):
"Der Islam beruht auf fünf Säulen: dem Gebet, dem Almosen, der Pilgerfahrt,
dem Fasten und der Treue zu Ahl-ul-bait."
Imam ´Ali bin Abi Talib (a.s.) gab zur Hagg folgende Empfehlung:
"Vernachlässigt nicht die Pilgerfahrt zum Hause eures Herrn, sonst
seid ihr dem Verderben ausgesetzt."
Imam as-Sadiq (a.s.) sagte:
"Wenn die Menschen die Pilgerfahrt zum Haus vernachlässigen, wird eine schwere Strafe über
sie kommen und sie werden zuvor nicht gewarnt werden."
Das veranschaulicht, dass die Vernachlässigung der Pilgerfahrt, wenn jemand in der Lage ist, ihre
Bedingungen zu erfüllen, eine große Sünde ist.
Eine weitere Überlieferung besagt:
"Wenn jemand in der Lage ist, die Pilgerfahrt zu machen, aber es
unterlässt, hat er ein Gesetz des Islams missachtet."
In einer anderen Überlieferung ist zu lesen:
"Gott wird jemanden, der die Pilgerfahrt bis zu
seinem Tod aufschiebt, als Jude oder Christ auferstehen lassen."
Allgemeine Regeln
118. Die Hagg ist für einen Muslim Pflicht, sobald er dazu fähig ist. Diese
Fähigkeit umfasst die folgenden Voraussetzungen:
- Verfügbarkeit von genügend Zeit, um zu den heiligen Stätten zu reisen und
dort zu verweilen, um die vorgeschrieben Riten vollziehen zu können.
- Physische Gesundheit und Kraft, um die Reise zu den heiligen Stätten zu
machen, und die vorgeschriebenen Riten zu vollziehen.
- Sicherheit und Zugänglichkeit des Reiseweges, so dass das Leben, Vermögen
und die Ehre des Pilgers nicht unnötig in Gefahr sind.
- Finanzielle Fähigkeit, die den Pilger in die Lage versetzt, das für die
Reise notwendige zu erwerben, d.h. Essen, Trinken, Kleidung sowie
Fortbewegungsmittel seinem Status entsprechend, um die Reise zu den Stätten der
Hagg zurücklegen zu können.
- Die wirtschaftliche Lage sollte so sein, dass durch die Reise zur Hagg
oder im Falle der Beeinträchtigung der Gesundheit dadurch, er selbst oder seine
Angehörigen nicht in Bedürftigkeit oder Armut versetzt werden.
119. Hagg tamattu´: Das ist die Art der Pilgerfahrt, die für Personen
vorgeschrieben ist, die in anderen Ländern, d.h. weit weg von Mekka, leben.
Hagg tamattu´ besteht aus zwei Riten: Kleine Pilgerfahrt und Hagg.
120. Bei der kleinen Pilgerfahrt sind 5 Handlungen vorgeschrieben:
- Der Eintritt in den Weihezustand mit Anlegen des Pilgergewands an einem
dafür vorgeschriebenen Ort in der Umgebung des heiligen Gebiets von Mekka, die
im islamischen Gesetz genau festgelegt wurden.
- Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba.
- Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.
- Das siebenmalige Gehen zwischen den Hügeln von Safa und Marwah.
- Das Abschneiden von mindestens einigen Haaren oder eines Teils eines Nagels.
121. Die Pflichthandlungen der Hagg tamattu´ sind dreizehn:
- Das Eintreten in den Weihezustand in Mekka.
- Das Verweilen in Arafat am 9. Tag des heiligen Monats Dh-ul-higgah.
- Das Verweilen eines Teiles der Nacht zum 10. Dh-ul-higgah. bis zum
Sonnenaufgang in Muzdalifah.
- Das Steinigen der größten Säule in Mina am ersten Tag des Opferfestes, d.h.
am 10. Dh-ul-higgah.
- Das Opfern eines Tieres in Mina am ersten Tag des Opferfestes oder während
der drei folgenden Tage, d.h. vom 11. bis 13. Dh-ul-higgah..
- Das Rasieren des Kopfes oder das Abschneiden von mindestens einigen Haaren
oder eines Teils eines Nagels in Mina. Durch diese Handlung ist der Pilger von
den Verboten während des Weihezustandes befreit, außer dem Gebrauch von Parfüm
und sexuellem Verkehr. Als verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist auch das Jagen
noch verboten.
- Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba nach der Rückkehr nach Mekka.
- Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.
- Siebenmaliger Lauf zwischen Safa und Marwah. Danach ist das Verbot der
Parfümierung aufgehoben.
- Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba.
- Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.
Danach ist das Verbot des sexuellen Verkehrs aufgehoben.
- Das Verweilen in Mina in der Nacht zum 11. und 12. und unter bestimmten
Bedingungen in der Nacht zum 13. Dh-ul-higgah.
- Das Steinigen der größten Säule in Mina am Tag des 11. und 12. und unter
bestimmten Bedingungen am Tag des 13. Dh-ul-higgah.
122. Frage:
Ist es erlaubt, den Weihezustand für die Hagg in der Stadt Djiddah anzulegen?
Was soll man nach der Landung des Flugzeuges tun, falls es nicht erlaubt ist?
Antwort: Djiddah ist weder ein Ort, an dem
man in den Weihezustand eintritt, noch liegt es parallel zu einem solchen Ort,
deshalb ist es nicht gültig den Weihezustand für die Hagg oder die kleine
Pilgerfahrt dort anzulegen. Wenn man jedoch weiß, dass zwischen Djiddah und dem
heiligen Gebiet um Mekka ein Ort liegt, der parallel ist zu einem der Orte, an
denen man in den Weihezustand eintreten kann, - es ist gut möglichst einen
parallelen Ort zu Djuhfah zu finden - dann kann man von dort in den Weihezustand
mit einem entsprechenden Gelübde im Namen Allahs, dass man am Ort x den
Weihezustand annehmen will, in diesen eintreten.
123. Frage:
Wenn der Kopf des Pilgers während der Rasur in Mina verletzt wird und Blut
austritt, was sollte man in diesem Falle machen?
Antwort: Wenn die Verletzung nicht
absichtlich erfolgte, ist nichts weiter zu beachten.
124. Frage:
Ist es empfohlen die Hagg jedes Jahr zu vollziehen, obwohl es so viele arme
Muslime gibt, die bedürftig an Essen und Kleidung sind? Wenn man die Wahl hat,
Geld für eine wiederholte Hagg oder Pilgerfahrt zum Grab eines Unfehlbaren
auszugeben oder für Spenden für arme Gläubige - welches ist lobenswerter?
Antwort: Prinzipiell ist die Hilfe für
bedürftige Muslime besser als die empfohlene Hagg oder Pilgerfahrt zu den
heiligen Gräbern. Allerdings ist die Hagg manchmal mit bestimmten Absichten
verbunden, die sie zu demselben oder sogar höheren Wert erhebt.
125. Frage:
Das Königreich von Saudi-Arabien legt die Aufenthaltsorte für die Pilger in `Arafah
und Mina fest. Wir wissen nicht, ob diese festgelegten Orte innerhalb der vom
islamischen Gesetz geforderten Grenzen liegen. Sind wir verpflichtet uns danach
zu erkundigen und nachzufragen?
Antwort: Liegen die Orte innerhalb der von
Generation zu Generation, für die religiösen Riten anerkannten Grenzen, ist es
nicht erforderlich, darüber Erkundigungen einzuholen.
126. Frage:
Es wird darüber geredet, dass Teile oder gar der gesamte Schlachthof in Mina
außerhalb der vorgeschrieben Grenzen liegt. Ist es für uns verpflichtend uns
darüber zu vergewissern, bevor wir schlachten? Dabei ist zu erwähnen, dass dies
in der Praxis eine schwierige Aufgabe ist, besonders am ersten Tag des
Opferfestes, wo der Zeitfaktor eine Rolle spielt. Wie ist die Lösung dieses
Problems?
Antwort: Es ist Pflicht sich zu
vergewissern, ob das Schlachten in Mina vollzogen wird. Wenn das Schlachten in
Mina wegen Überfüllung nicht möglich ist, ist es auch zulässig, dies im Tal von
Muhassar zu tun. Der Zeitpunkt des Schlachtens ist außerdem nicht auf den ersten
Tag des Opferfestes beschränkt; es kann bis zum letzten Tag der Festtage, d.h.
bis zum 13. Dh-ul-hidjdjah vollzogen werden.
127. Frage:
Pilger haben Probleme und Schwierigkeiten beim Schlachten. Am meisten wird das
Unbehagen durch die Befürchtung erzeugt, dass die geschlachteten Tiere in Mina
verderben, während es in allen islamischen Ländern Menschen gibt, die kein
Fleisch zu essen haben. Ist es akzeptabel statt in Mina in unseren Heimatstädten
zu schlachten, oder gibt es eine religiöse Lösung die Sie uns empfehlen?
Antwort: Es ist notwendig, die religiöse
Pflicht des Schlachtens in Mina zu erfüllen. Die Sünde, dass das geschlachtete
Fleisch verdirbt, lastet auf den Schultern der für die heiligen Stätten
verantwortlichen Stellen.
128. Frage:
Wenn der Prüfungsplan eines Studenten mit der Zeit für die Hagg nicht
vereinbar ist, ist es erlaubt, die Hagg in diesem Jahr zurückzustellen,
besonders wenn es sich um wichtige Prüfungen handelt?
Antwort: Wenn man sicher ist, die Hagg im
nächsten Jahr vollziehen zu können, ist er erlaubt; ansonsten ist es nicht
erlaubt. Verursacht das Verschieben der Prüfungen aber Schwierigkeiten, die
normalerweise als untragbar betrachtet werden, ist es nicht verpflichtend, die
Hagg in diesem Jahr zu vollziehen.
129. Frage:
Ist es erlaubt, wenn die Hagg zur Pflicht geworden ist, man sie aber noch
nicht vollzogen hat, zuerst die kleine Pilgerfahrt im Monat Radjab zu
vollziehen? Wenn man im Ramadan zur Hagg verpflichtet wurde, kann man die
kleine Pilgerfahrt vor der Hagg vollziehen?
Antwort: Die kleine Pilgerfahrt außerhalb
der Haggzeit ist ihm erlaubt. Wenn aber seine finanziellen Möglichkeiten nicht
ausreichen, nach der kleinen Pilgerfahrt noch die Hagg zu vollziehen, dann ist
es nicht erlaubt, die kleine Pilgerfahrt vorzuziehen.
130. Frage:
Ein unverheirateter junger Mann wird fähig die Hagg zu vollziehen; er denkt
gleichfalls daran zu heiraten. Nun würde die Heiratszeremonie durch die Hagg
für eine Weile verzögert. Welche der beiden Handlungen wäre vorzuziehen?
Antwort: Man sollte die Hagg vorziehen und
die Heirat verschieben, falls dies keine untragbaren Folgen hat. Und Allah weiß
es am besten.
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