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Erlaubnis zur Eheschließung
Nach der Rechtsfindung von
Ayatollah Sayyid ´Ali al-Husaini as-Sistani
396. Es
ist einem muslimischen Mann gestattet, eine Christin oder Jüdin in Zeitehe zu
heiraten. Der Regel von ahwat wudjuban folgend, ist es vorsorglich
verpflichtend, von einer Dauerehe mit einer Nichtmuslimin Abstand zu nehmen.
Es ist für einen
muslimischen Mann haram, eine Frau zu heiraten, weder dauerhaft noch zeitlich
begrenzt, die nicht Muslimin ist und auch nicht zu ahl-ul-kitab gehört. Der
Regel von ahwat wudjuban folgend, muss sich ein muslimischer Mann von der Ehe
mit einer zoroastrischen [von Zarathustra gestiftete altpersische Religion] Frau
zurückhalten, auch wenn es nur für eine Zeitehe wäre.
397. Bei
der Eheschließung mit einer jungfräulichen Frau, sei es eine Muslimin oder von
Ahlul Kitab, ist es erforderlich, die Zustimmung des Vaters oder Großvaters
väterlicherseits einzuholen, wenn sie nicht unabhängig ist.
Es ist jedoch vorsichtshalber verpflichtend, deren Zustimmung [des Vaters oder
Großvaters] auch dann einzuholen, wenn sie selbstverantwortlich lebt.
Die Einverständniserklärungen des Bruders, der Mutter, der Schwester oder
anderer Verwandter der Frau sind nicht erforderlich.
398. Die
Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits zu einer Eheschließung
mit einer Jungfrau, die selbst volljährig ist, ist nicht erforderlich, wenn die
verantwortlichen Angehörigen: (a) sie davon abhalten wollen, jemanden zu
heiraten, der ihr aus der Sicht der schari´ah und der ´urf entspricht, (b) sich
vollständig aus ihren Heiratsangelegenheiten heraushalten, (c) nicht nach ihrer
Einverständnis befragt werden können, weil sie abwesend sind. In diesen Fällen
ist es ihr gestattet zu heiraten, wenn sie ein dringendes Bedürfnis nach dieser
Ehe hat.
399. Die
Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits ist nicht erforderlich,
wenn die Heiratende keine Jungfrau ist (d. h. ein Mädchen, das schon verheiratet
war und bereits Geschlechtsverkehr, sei es vaginal oder anal, hatte). Im Falle,
dass eine Frau ihre Jungfräulichkeit durch unerlaubten außerehelichen
Geschlechtsverkehr oder aus anderem Grund verloren hat, gilt für sie, was für
eine Jungfrau gilt.
400.
Heiraten ist für jede Person Pflicht, die sich sonst nicht beherrschen kann,
haram zu vermeiden.
401. In
Ländern, in denen die Mehrheit der Bevölkerung aus Atheisten und ahl-ul-kitab
besteht, d.h. aus Nichtmuslimen, ist es für den Muslim erforderlich, seine
zukünftige Frau nach ihrer Religion zu befragen, um sicherzustellen, dass sie
keine Atheistin ist und eine Heirat mit ihr gültig wäre. Ihre Antwort [bezüglich
ihres Glaubens und ihrer Religion] ist zu akzeptieren.
402. Ein
muslimischer Mann, der mit einer muslimischen Frau verheiratet ist, ist nicht
befugt, in seiner gleichzeitiger zweiten Ehe eine Ehefrau von ahl-ul-kitab (d.h.
Jüdin oder Christin) zu heiraten, ohne hierfür die Zusage seiner muslimischen
Ehefrau einzuholen.
Der Regel von ahwat wudjuban folgend, sollte der Mann von einer solchen Heirat
absehen, auch wenn sie zeitlich begrenzt ist und seine muslimische Ehefrau der
Heirat zustimmt. Gleichwohl ob die muslimische Ehefrau mit ihm in der Fremde
lebt oder nicht.
403. Es ist nicht gestattet, mit einer Frau von ahl-ul-kitab sexuelle
Beziehungen einzugehen, ohne dass ein Ehevertrag geschlossen wurde. Dies gilt
auch dann, wenn sich die Regierung ihres Landes im Kriegszustand mit Muslimen
befindet. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block)
404. Der
Regel von ahwat wudjuban folgend, sollte von einer Heirat mit einer Frau, die
für Ehebruch berüchtigt ist, Abstand genommen werden, es sei denn, sie hat es
bereut. Der Regel von ahwat wudjuban folgend, sollte auch ein Ehebrecher nicht
die Frau heiraten, mit der er Ehebruch beging, es sei denn, sie hat es bereut.
(Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block)
405. Wenn
eine Heirat unter Nichtmuslimen stattfand, wird sie unbeachtet der
Religionszugehörigkeit der Ehepartner gemäß ihren Tradition und religiösen
Bestimmungen als gültige Heirat betrachtet, egal ob einer oder beide Ehepartner
zu ahl-ul-kitab (den Schriftvölkern) gehören oder nicht. Wenn beide Eheleute
zusammen den Islam annehmen, bleiben sie aufgrund der vergangenen Heirat gültig
verheiratet, d. h. es wäre hier nicht erforderlich, gemäß der Tradition unserer
Religion und Denkschule die Heiratsformel von neuem auszusprechen.
406. Wenn
ein Vater sich von der Vormundrolle für seine jungfräuliche Tochter zurückzieht,
und sie, wie im Westen mit Erreichen der Volljährigkeit üblich, als
selbstständig betrachtet, ist es gestattet, sie ohne die Zustimmung und
Genehmigung ihres Vaters zu heiraten.
Fragen und Antworten
426. Frage:
Manche westlichen Regierungen erklären Töchter nach Vollendung ihres sechzehnten
Lebensjahres für mündig und von ihren Eltern unabhängig. Wenn sie ihre Eltern um
Rat fragen, geschieht das nur, um ihre Meinung zu erfahren oder aus Respekt zu
ihnen. Ist es für ein solches Mädchen zulässig, auch wenn sie Jungfrau ist, eine
Dauer- oder Zeitehe einzugehen, ohne die Zustimmung ihres Vaters einzuholen?
Antwort: Liegt der Fall so, dass der Vater
ihr erlaubt hat, zu heiraten, wen sie möchte und sich selbst aus allen - ihre
Heirat betreffenden - Angelegenheiten heraushält, ist es ihr gestattet, dies zu
tun; andernfalls ist, der Regel von al-ahwat folgend, vorsorglich nicht
gestattet.
427. Frage:
Muss eine Frau, die im Alter von über dreißig Jahren noch Jungfrau ist, für eine
Heirat um die Erlaubnis ihres Vormundes bitten?
Antwort: Wenn sie nicht eigenständig ist,
ist sie verpflichtet, die Zusage ihres Vormundes einzuholen. Vielmehr sollte
sie, auch wenn sie bereits selbständig ist, der Regel von ahwat wudjuban
folgend, seine Zusage einholen.
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