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Die Ehe
Nach der Rechtsfindung von Ayatollah
Sayyid ´Ali al-Husaini as-Sistani
Einleitung
Das
islamische Rechtssystem regelt die Beziehungen zwischen den Partnern
unterschiedlichen Geschlechts, indem es alle wichtigen Aspekte bis
hin zu ausführlichen Detailfragen abdeckt. Dies, weil sie zu den
wichtigsten Bedürfnissen der Menschheit gehören und viele Themen,
die mit dem Individuum und der Gesellschaft verknüpft sind, auf
ihnen basieren.
Es gibt eine Vielzahl von Regeln die Beziehung zwischen Mann und
Frau betreffend. Hier habe ich mich auf diejenigen beschränkt, die
für Muslime relevant sind, die sich in nichtmuslimischen Ländern
niedergelassen haben.
Allgemeine Regeln
386. Die
Ehe gehört zu den stark empfohlenen Taten.
Der Prophet (s.a.a.s.) sagte:
"Wer
immer heiratet, hat die Hälfte seiner Religion bewahrt."
wasa`il-usch-schi´ah, Band 20, S.17.
Er sagte auch:
"Wer immer meiner Tradition folgen will, sollte
wissen: Die Heirat gehört zu meiner Tradition."
wasa`il-usch-schi´ah, Band 20, S.18.
In einem anderen Hadith sagte er:
"Kein muslimischer Mann hat neben dem
Islam je eine größere Belohnung erhalten, als eine muslimischen Ehefrau, die
eine Quelle seines Vergnügens ist, wann immer er sie ansieht, die auf ihn hört,
wenn er ihr Anweisungen gibt und die ihm treu bleibt, wenn er abwesend ist."
minhadj-us-salihin, Band2, S.7.
387. Ein
Mann sollte auf die Qualitäten der Frau, die er heiraten möchte, großen Wert
legen. Er sollte eine Frau nur heiraten, wenn sie keusch, ehrenhaft, von guter
Abstammung und rechtschaffen ist. Sie sollte ihm eine Quelle der Unterstützung
für Belange des Diesseits und des Jenseits sein. Ein Mann sollte seine Auswahl
nicht auf die körperliche Schönheit oder den Reichtum einer Frau beschränken.
Von dem Propheten (s.a.a.s.) wurde überliefert, wie er sagte:
"O Leute! Nehmt
Euch in Acht vor grünem Gras auf ödem Land".
Jemand fragte: "O Gesandter Gottes! Und was meinst du mit grünem Gras auf ödem Land?"
Er antwortete:
"Eine hübsche Frau in einer teuflischen Umgebung."
wasa`il-usch-schi´ah, Band 20, S.35
388. Die
Frau und ihr Vormund sollten auf die Qualitäten des Mannes, den sie zu heiraten
beabsichtigt, großen Wert legen. Sie sollte einen Mann nur heiraten, wenn er
religiös, keusch und von gutem Charakter ist, kein Trunkenbold oder jemand der
Sünden und üblen Taten begeht.
389. Es
ist besser, den Heiratsantrag eines Mannes, der religiös ist und einen guten
Charakter hat, nicht zurückzuweisen.
Der Prophet (s.a.a.s.) hat gesagt:
"Wenn
ein Mann, dessen Religion und Charakter euch gefallen [mit einem Heiratsantrag]
zu euch kommt, dann heiratet ihn. Tut ihr das nicht, werden Chaos und Unheil die
Welt bestimmen."
tahdhib-ul- ahkam, at-Tusi Band 7, S.395.
390. Es
ist mustahab, die Heirat zweier Menschen als Vermittler herbeizuführen und sich
daran zu beteiligen, beide Seiten zu einer Übereinkunft zu bringen.
391. Es
ist einem Mann gestattet, die attraktiven Merkmale der Frau, die er zu heiraten
beabsichtigt, anzusehen. Ebenso ist es gestattet, sich vor dem Aussprechen eines
Heiratsantrages mit ihr zu unterhalten. Es ist somit zulässig, ihr Gesicht, ihr
Haar, ihren Hals, ihre Hände, Handgelenke und andere Teile ihres Körpers
anzuschauen, vorausgesetzt dies geschieht ohne sexuelle Begierde. (Siehe dazu
auch unten stehendes Fragen-Antworten Kapitel)
407. Es
ist für Ehemann und Ehefrau gestattet, ihre Körper gegenseitig anzuschauen,
draußen oder drinnen, einschließlich der Scham, wie es auch gestattet ist, jeden
Teil des anderen Körpers gegenseitig mit jedem Teil des eigenen Körpers zu
berühren, mit und ohne Begierde.
408. Es
ist die Pflicht des Ehemanns, für seine Ehefrau zu sorgen, wenn sie eine
Dauer-Ehefrau ist und sie in den Angelegenheiten auf ihn hört, in denen sie ihm
gegenüber zu Gehorsam verpflichtet ist. In einem solchen Fall ist es für den
Ehemann Pflicht, sie mit allem zu versorgen, was sie für ihr Leben braucht, wie
Nahrungsmittel, Kleidung und Einrichtung mit all den erforderlichen
Annehmlichkeiten, wie Klima-Anlage, Teppiche, Möbel usw., die ihrem Status als
seine Frau entsprechen. Dieser Status kann sich je nach Ort, Zeit,
Lebensumständen, Gewohnheiten, allgemeinem Lebensstandard etc. unterscheiden.
(Siehe hierzu auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
409. Es
gibt kein Unterschied für die o. g. Pflicht (407) zwischen einer muslimischen
oder einer nichtmuslimischen Ehefrau.
410. Die
Pflicht des Ehemannes, für seine Ehefrau zu sorgen, ist davon nicht abhängig, ob
sie bedürftig ist oder nicht. Auch wenn sie reich ist, muss er für sie sorgen.
411. Es
ist die Pflicht des Ehemanns, für seine Frau aufzukommen, wenn sie ihn auf
seinen Reisen begleitet. Es ist gleichermaßen verpflichtend für ihn, ihre
Reiseausgaben zu übernehmen, wenn sie eine Reise macht, die mit ihrem
Lebensnotwendigen zu tun hat, sie z. B. erkrankt ist und ihre Behandlung die
Reise zu einem Facharzt notwendig macht. Der Ehemann ist dann verpflichtet,
sowohl für die Unkosten, ihr Reiseticket, als auch für die Arztgebühren
aufzukommen.
412. Es
ist nicht gestattet, die sexuelle Beziehung zu einer jungen Ehefrau für mehr als
4 Monate zu unterlassen, es sei denn es liegt ein Grund zur Entschuldigung vor,
wie ein Hindernis oder eine unerträgliche Schwierigkeit (diese Pflicht zu
erfüllen), oder sie stimmt der Unterlassung zu, oder es gehörte zu den
Vereinbarungen der Eheschließung. Aus allgemeiner Vorsicht, ist diese Regel
nicht auf die Dauer-Ehefrau beschränkt, d. h. sie gilt für die Zeit-Ehefrau
ebenso.
Gleichwohl ist sie vorsorglich nicht auf den anwesenden Ehemann beschränkt. Sie
schließt auch den nicht-anwesenden Ehemann ein, der ständig auf Reisen ist. Es
wäre ihm deshalb nicht gestattet, seine Reise (ohne tatsächlichen Grund) zu
verlängern, wenn dadurch der Ehefrau ihre ehelichen Rechte entzogen würden; um
so mehr, wenn die Reise objektiv nicht als notwendig betrachtet werden kann,
d.h. eine Urlaubs- oder Vergnügungsreise ist."
413. Es
ist einer muslimischen Frau nicht gestattet, einen Nichtmuslim in Zeit- oder
Dauerehe zu heiraten.
Fragen und Antworten
421. Frage:
Ist es uns gestattet, den chums Anteil des Imams für die Hochzeit
eines Gläubigen, der mu'min ist, in einem westlichen Land zu
spenden, wohl wissend dass der gezahlte Geldbetrag [für diese eine
Heirat] in einem muslimischen Land für Heiratsfeiern von mehr als
einem Gläubigen ausreichen würde und es viele bedürftige Gläubige in
muslimischen Ländern gibt? Ist es nicht notwendig, so vielen
hilfsberechtigten Menschen wie möglich von sihm-ul-imam zu helfen?
Antwort: Obwohl die
Bereitstellung von Mitteln für die Hochzeit bedürftiger Gläubiger zu
den Dingen gehört, die aus dem Anteil des Imams (a.s.) übernommen
werden können, ist es nicht gestattet, Mittel für diese oder andere
Zwecke ohne die Erlaubnis des mardji´a oder seines Vertreters zu
gebrauchen.
Es ist nicht notwendig, mit sihm-ul-imam die größtmögliche Anzahl
hilfsberechtigter Menschen zu bedienen; bedeutender ist es, für
wichtige Zwecke Prioritäten zu setzen, die den Umständen
entsprechend variieren.
425. Frage:
Ist es gestattet, den Körper einer Frau, die man zu heiraten beabsichtigt, genau
anzusehen, die Schamgegend ausgenommen, mit oder ohne sexuelle Begierde?
Antwort: Es ist gestattet, die Merkmale der
Frau, wie ihr Gesicht, das Haar und die Hände genau zu betrachten, allerdings
ohne sexuelle Begierde. Auch dann [ist es erlaubt], wenn sich [durch das
Ansehen] natürlicherweise lustvolle Gedanken einstellen.
Wenn jemand bereits beim ersten Hinsehen ihre besonderen Vorzüge erkannt hat, so
ist es ihm nicht gestattet, noch einmal hinzusehen.
428. Frage:
Ist es einem jungfräulichen Mädchen gestattet, leichtes Make Up's zu benutzen,
um damit bei reinen Frauenzusammenkünften andere [auf sich] aufmerksam zu
machen? Wie steht es, wenn sie dies tut, weil sie gerne heiraten möchte - würde
dies nicht als Verbergen körperlicher Unzulänglichkeiten zu sehen sein [wenn es
welche gäbe]?
Antwort: Es ist ihr gestattet, dies zu
benutzen und kann nicht als "Verbergen körperlicher Unzulänglichkeiten"
angesehen werden. Selbst wenn sie welche hätte, wäre es nicht haram, es sei
denn, sie beabsichtigt, vorsätzlich damit den Mann zu täuschen, der sie heiraten
möchte.
433. Frage:
Ist es Pflicht, einen Mann, der eine muslimische Frau oder eine Frau von
ahl-ul-kitab heiraten möchte, darüber zu informieren, dass die Frau ihre
Wartezeit nach der Scheidung einer vorherigen Ehe nicht eingehalten hat oder sie
sich genau in dieser Wartezeit befindet [während der ihr eine Heirat verboten
ist]?
Antwort: Es besteht dazu keine Pflicht.
434. Frage:
Ist es für einen muslimischen Mann zulässig, eine nichtmuslimische Frau zu
heiraten, die bereits mit einem nichtmuslimischen Mann verheiratet ist?
Gibt es eine Wartezeit, für sie, wenn sie sich von ihrem nichtmuslimischen
Ehemann scheiden lässt? Wie lange dauert diese Wartezeit? Ist es erlaubt,
sexuelle Beziehungen zu ihr unterhalten, während sie in der Wartezeit nach ihrer
nichtmuslimischen Ehe ist? Wie lange dauert diese, wenn sie den Islam angenommen
hat und beabsichtigt, einen Muslim zu heiraten?
Antwort: Es ist nicht gestattet sie zu
heiraten, solange sie mit einem Nichtmuslim eine bei ihnen anerkannte Ehe führt,
da sie als verheiratete Frau gilt.
Es ist gestattet, sie in Zeitehe zu heiraten, nachdem sie geschieden und ihre
Wartezeit aus der Ehe mit dem Nichtmuslim abgewartet wurde. Ihre Wartezeit
unterscheidet sich nicht von der einer Muslimin. Die Heirat vor Ablauf ihrer
Wartezeit ist von daher nicht zulässig.
Wenn sie den Islam annimmt, nachdem sie in ihrer nichtmuslimischen Ehe zu dem
nichtmuslimischen Ehemann sexuelle Beziehungen unterhalten hat, ihr Ehemann aber
kein Muslim geworden ist, ist es, vorsichtshalber für einen zukünftigen
muslimischen Ehemann verpflichtend, mit der Heirat zu warten, bis ihre Wartezeit
zu Ende ist.
Wenn sie aber Muslimin wurde, ohne jemals sexuelle Beziehungen zu ihrem
nichtmuslimischen Ehemann unterhalten zu haben, würde ihre vorherige Heirat mit
sofortiger Wirkung annulliert werden und es gäbe keine Wartezeit in diesem Fall.
435. Frage:
Welche Bedeutung hat das Wort "gerecht", welches im Zusammenhang mit der
Gleichbehandlung mehrerer Ehefrauen vom Religionsgesetz gefordert wird?
Antwort: Die erforderliche Gerechtigkeit
bezieht sich auf die Zeitaufteilung [unter den Frauen] in dem Sinne, dass der
Mann nach einer Nacht mit einer der Ehefrauen mit jeder der anderen Frauen eine
Nacht alle vier Tage verbringen muss. Die empfohlene ‚Gerechtigkeit' bezieht
sich ebenfalls auf die Gleichverteilung bezüglich des Geldes, der
Aufmerksamkeit, der Fröhlichkeit und der Erfüllung ihrer sexuellen Bedürfnisse,
etc.
436. Frage:
Wenn eine muslimische Ehefrau Ehebruch begeht, ist es dann ihrem Ehemann
gestattet, sie zu töten?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjuban
folgend, ist es ihm nicht erlaubt, sie zu töten, sogar dann nicht, wenn er sie
im Akt des Ehebruchs sieht.
437. Frage:
Was ist mit der Bezeichnung "eine Frau, die berüchtigt für den Ehebruch ist"
gemeint, die in das Handbuch zur islamischen Gesetzgebung erwähnt ist?
Antwort: Hier ist eine Frau gemeint, über
die in ihrem Umfeld bekannt ist, dass sie Ehebruch begeht.
439. Frage:
Was bedeutet der Ausspruch der Rechtsgelehrten, dass "es keine Wartezeit für
eine Ehebrecherin gibt, wegen ihres Ehebruchs"?
Antwort: Das bedeutet, dass es zulässig für
sie ist, zu heiraten, nachdem sie einen Ehebruch begangen hat, ohne eine
einzuhalten. Sollte sie verheiratet sein, sind ihrem Ehemann sexuelle Kontakte
zu ihr gestattet, ohne eine zu respektieren, außer im Fall von einer sexuellen
Beziehung aufgrund einer Personenverwechslung oder Unkenntnis des Gesetzes.
440. Frage:
Ein Mann lebte mit einer Frau zusammen, die er zu heiraten beabsichtigte und zu
der er eine sexuelle Beziehung pflegte, ohne dass ein Heiratsvertrag
abgeschlossen wurde. Danach heiratete er sie auf religiös rechtmäßige Weise.
Wird ihr Zusammensein vor dem Heiratsvertrag aus der Sicht der Religionsgesetze
als ‚verheiratet' betrachtet? Hat der nachgefolgte Vertrag rückwirkenden Effekt?
Welchen Status haben Kinder, die vor dem Heiratsvertrag geboren wurden?
Antwort: Bei der [islamischen] Heirat wird
die eheliche Beziehung durch das verbale Heiratsangebot und seine darauf
folgende Annahme verwirklicht. Keine anders lautende oder weitergehende Formel
oder Tat, die eine Heiratsabsicht offenbart, kann dieses gesprochene Wort
ersetzen. Folglich ist die in der Frage beschriebene Heirat ungültig bzw. erst
dann gültig, wenn die religiöse Heiratsformel ausgesprochen wurde, die keinen
rückwirkenden Effekt hat.
Was die Kinder betrifft, so werden sie als ehelich betrachtet, wenn die Eltern
das Gesetz [über die Erfordernis eines Ehevertrages] nicht kannten, denn dann
fiele ihre Beziehung unter den Fall einer Unkenntnis des Gesetzes. Wenn sich
aber beide des Gesetzes bewusst waren, ist ihre Beziehung als ehebrecherisch zu
betrachten. Folglich sind auch die Kinder als unehelich einzustufen. Kannte
jedoch nur einer der beiden die Gesetzeslage und der andere nicht, sind die
Kinder in Beziehung zu dem unwissenden Elternteil ehelich.
446. Frage:
Was genau bedeutet das Wort "Versorgungsverpflichtung", die ein Ehemann seiner
Ehefrau gegenüber zu leisten hat? Soll das Niveau der Lebensführung dem sozialen
Status des Ehemanns entsprechen, sich dem früheren Lebensstandard im Elternhaus
der Frau anpassen oder jenseits dieser beiden Möglichkeiten liegen?
Antwort: Das Kriterium für den
Lebensstandard ist das adäquate Niveau für sie im Betrachten des Status ihres
Ehemanns.
447. Frage:
Die Ehefrau hat ihrem Ehemann gegenüber bestimmte Rechte. Wenn ihr nun der
Ehemann einige dieser Rechte verweigert, ist es statthaft für sie, seine
sexuellen Avancen zurückzuweisen?
Antwort: Das darf die Frau nicht. Wenn
Aussprache und Warnungen ihr nicht helfen [die Einstellung des Ehemannes zu
ändern], kann sie ihren Fall vor einen mardji´a bringen, der entsprechende
Schritte einleiten wird.
448. Frage:
Vor Antritt einer Reise oder nach seiner Rückkehr umarmt und küsst ein
muslimischer Reisender seine Frau in der Öffentlichkeit. Ist ihm dieses
gestattet?
Antwort: Dies zu tun ist nicht haram, wenn
die Regeln für die entsprechende Bedeckung dabei eingehalten werden, und solange
es Umstehende nicht zur Begierde verführt. Es ist aber vorzuziehen, sich von
dieser Art Benehmen zurückzuhalten.
450. Frage:
Ist es erlaubt, mit einer Nichtmuslimin - von ahl-ul-kitab oder anderen - ohne
Eheschließung sexuelle Beziehungen einzugehen? Dies auf der Grundlage, dass ihr
Heimatland sich mit Muslimen im Zustand des direkten oder indirekten Krieges
befindet.
Antwort: Es ist nicht erlaubt.
451. Frage:
Eine Ehefrau folgt weder den Anweisungen ihres Ehemanns noch kommt sie ihren
ehelichen Pflichten nach; sie verlässt außerdem ohne seine Erlaubnis das Haus,
um für Monate bei ihren eigenen Verwandten zu verweilen. Anstatt sich an
religiöse Gesetzgeber zu wenden, geht sie vor ein nichtislamisches Gericht, um
dort Unterhalt für sich und die Kinder zu erhalten und um die Scheidung von
ihrem Ehemann einzureichen.
Hat eine solche Ehefrau das Recht etwas von ihrem Ehemann zu bekommen? Verdient
sie ihre vollen Gattinnen-Rechte?
Antwort: Aus der Perspektive der schari´ah
verdient die oben geschilderte Ehefrau den Gattinnen-Unterhalt nicht. Aber mahr
und das Unterhaltsgeld für die Kinder (unter 2 Jahren) sollten ihr, trotz ihres
Ungehorsams, nicht vorenthalten werden.
452. Frage:
Eine junge Frau hat eine Operation durchgemacht, in dessen Verlauf die
Gebärmutter entfernt wurde und folglich hat sie schon mehr als 15 Jahren keine
Monatsblutung mehr. Sie heiratete dann einen Mann in zeitlich begrenzter Ehe für
einen Zeitraum, der nun zu Ende gegangen ist. Muss auch sie die Wartezeit
einhalten, bevor sie erneut heiraten darf? Wenn ja, wie lang dauert ihre
Wartezeit?
Antwort: Wenn sie noch immer in einem Alter
ist, in dem Frauen normalerweise ihre Regelblutung haben, beträgt ihre Wartezeit
für die Zeitehe 45 Tage.
453. Frage:
Es kommt vor, dass nichtmuslimische Frauen um einer bevorstehenden Heirat Willen
das Bekenntnis, die schahadah [für ihren Glauben an den Islam] ablegen, während
für andere nicht glaubhaft erscheint, dass sie die Religion wirklich angenommen
hat. Müssen die anderen [die an ihrem Glauben zweifeln] sie dennoch so
behandeln, wie sie eine Muslimin behandeln?
Antwort: Es gebührt ihr ein islamischer
Umgang, so lange sie nichts sagt oder tut, was damit unvereinbar ist.
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