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Medizinische Angelegenheiten bzgl.
der Schwangerschaft
Nach der Rechtsfindung von
Ayatollah Sayyid ´Ali al-Husaini as-Sistani
415. Es
ist gestattet, eine Frau künstlich mit dem Sperma ihres Ehemannes zu befruchten,
vorausgesetzt der Besamungsprozess bringt keine haram Tat mit sich, wie das
Betrachten verbotener Körperzonen oder andere haram Taten. (Siehe auch
untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
416. Es
ist einer Frau gestattet, zur Vermeidung einer Schwangerschaft,
empfängnisverhütende Mittel (z. B. Pille) einzunehmen, vorausgesetzt ihre
Gesundheit wird dadurch nicht ernsthaft gefährdet, ohne Rücksicht darauf, ob ihr
Ehemann dem zugestimmt hat oder nicht.
417. Es
ist einer Frau gestattet die Spirale und andere empfängnisverhütende Mittel
anzuwenden, vorausgesetzt die Gesundheit der Frau nimmt dadurch keinen
ernsthaften Schaden und die Anwendung ist nicht mit einem haram Akt verbunden,
so wie etwa ein männlicher Arzt die ihm verbotene Schamgegend berührt oder
betrachtet. Ebenso sollte eine Frau die ihr verbotenen Genitalien nicht
betrachten oder ohne Handschuhe berühren. Darüber hinaus darf die Spirale nicht
eine Abtreibung einer befruchteten Eizelle nach deren Einnistung [in die
Gebärmutter] zur Folge haben.
418. Es
ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, in den die Seele
bereits eingetreten ist, ungeachtet dessen, aus welchem Grund ein solcher
Abbruch erfolgen soll.
Ein Abbruch eines Fötus vor dem Eintreten der Seele ist gestattet, wenn es von
unerträglichem Schaden für die Mutter wäre, die Schwangerschaft fortzuführen
oder es extrem schwierig für sie werden würde. (Siehe auch untenstehenden
Fragen-Antworten Block.)
419. Wenn
die Mutter die Abtreibung des Fötus selbst herbeiführt, haftet sie für die
Entschädigung. Ebenso muss der Vater oder eine dritte Person, wie z.B. ein Arzt,
der den Schwangerschaftsabbruch verursacht, eine Entschädigungszahlung leisten.
420. Es
ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, der aus nicht-ehelicher
Beziehung entstand, es sei denn, die Frau fürchtet unerträglichen Schaden für
sich, wenn die Schwangerschaft fortgeführt wird. Dann ist es ihr erlaubt
abzutreiben, wenn die Seele noch nicht eingetreten ist.
Weitere
Einzelheiten und Regeln zu dem Thema Schwangerschaftsabbruch finden sich in den
Büchern der islamischen Rechtssprechung.
Fragen und Antworten
441. Frage:
Besondere Umstände zwischen Ehemann und Ehefrau erfordern die künstliche
Befruchtung, um die Chancen auf eine Schwangerschaft zu erhöhen. Für dieses
Besamungsverfahren muss vor dem Arzt die Schamgegend entblößt werden. Ist dies
gestattet?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, für o.g.
Zwecke die Schamgegend zu entblößen. Wenn es jedoch ein zwingendes Bedürfnis
nach Kindern gibt, und Kinder zu haben bedeutet, die Schamgegend zu entblößen,
dann ist es erlaubt.
Ein Beispiel für "zwingendes Bedürfnis" ist, wenn andauernde Kinderlosigkeit zu
unerträglichen Problemen für das Ehepaar führt.
442. Frage:
Eine Frau, die keine Kinder haben möchte, bittet den Arzt, ihre Eileiter zu
durchtrennen. Ist es ihr gestattet, diesen Eingriff durchführen zu lassen, ohne
Rücksicht darauf, ob er wieder rückgängig zu machen ist oder nicht und ob der
Ehemann damit einverstanden ist oder nicht?
Antwort: Es ist für sie zulässig,
vorausgesetzt es erfordert keine haram Berührung oder Betrachtung, ungeachtet
dessen, ob es rückgängig zu machen ist oder nicht. Das Einverständnis ihres
Ehemannes ist für den Eingriff selbst nicht erforderlich, ist aber natürlich aus
anderen Erwägungen erforderlich, wie das Rausgehen u. ä.
443. Frage:
In einem westlichen Land wurde die Eizelle einer Frau in einem Labor befruchtet
und danach in die Gebärmutter der Mutter der Frau implantiert, wo sich der Fötus
entwickelte, bis er geboren wurde. Ist es gestattet, einen Fötus in den Leib
seiner Großmutter zu implantieren [oder eine befruchtete Eizelle]? Wer ist gemäß
der schari´ah die Mutter des Kindes?
Antwort: Es ist schwierig, ein solches
Verfahren prinzipiell als rechtmäßig zu betrachten, auch wenn über haram
Betrachtungen und Berührungen, die dabei geschehen, einmal hinweggesehen würde.
Da dies stattgefunden hat und das Kind geboren wurde, gibt es zwei
unterschiedliche Sichtweisen, wer genealogisch die Mutter des Kindes ist: die
genetische Mutter oder die biologische. Es wäre hier das Vernünftigste, bei
beiden Frauen die Vorsicht zu wahren [und bezüglich beider die Mutterrechte zu
erfüllen]
444. Frage:
In der so genannten Samen-Bank wird männliche Samenflüssigkeit von
unterschiedlichen Männern deponiert. Ist es einer geschiedenen muslimischen Frau
gestattet, das Sperma eines fremden Mannes [für ihre eigene künstliche
Befruchtung] zu verwenden, mit oder ohne Einverständnis des Mannes und ohne
vorheriges Aussprechen der Heirats-Formel? Wie lautete die Regel, wenn es das
Sperma ihres Ex-Ehemannes wäre und sie beabsichtigt, es entweder in der
Wartezeit oder danach zu verwenden?
Antwort: Es ist einer Frau nicht gestattet,
sich mit dem Sperma eines fremden Mannes zu befruchten, doch ist es ihr
gestattet, dies mit dem Sperma ihres Ehemannes zu tun - auch während der
Wartezeit - jedoch nicht mehr danach.
454. Frage:
Es kommt manchmal dazu, dass die befruchtete Eizelle einer Frau in die
Gebärmutter einer anderen implantiert wird. Ist dies zulässig? Wenn eine
Schwangerschaft eintritt, als wessen Kind wird der Fötus betrachtet?
Antwort: Es ist unproblematisch, solange
haram Berührungen und haram Betrachtungen vermieden werden können. Darüber, ob
die genealogische Mutter des Kindes die Genetische (von der die Eizelle stammt)
oder die Biologische (die das Kind getragen und versorgt hat) die eigentliche
Mutter des Kindes ist, existieren unterschiedliche Sichtweisen. Vorsorglich
sollten beide als Mütter betrachten werden.
455. Frage:
Im Mutterleib schwimmt der Fötus in Fruchtwasser, das meist bei der Geburt oder
kurz davor aus dem Körper tritt. Manchmal vermischt es sich mit Blut, manchmal
ist es klar. Ist das Fruchtwasser ohne Blut als tahir anzusehen?
Antwort: Ja, in diesem Fall ist es rituell rein.
456. Frage:
Wann ist der Abbruch einer Schwangerschaft erlaubt? Hat das Alter des Fötus
irgendeinen Einfluss darauf?
Antwort: Der Schwangerschaftsabbruch ist
nicht gestattet nachdem das [befruchtete] Ei sich in der Gebärmutter eingenistet
hat, es sei denn, das Leben der Mutter ist in Gefahr oder die Weiterführung der
Schwangerschaft macht ihr Schwierigkeiten, die für sie nicht zu tragen sind und
keine andere Lösung als der Abbruch existiert. In diesem Fall wäre es gestattet,
den Fötus abzutreiben, solange die Seele noch nicht in den Körper getreten ist.
Nachdem die Seele im Körper ist, ist ein Abbruch aus keinem Grunde gestattet.
457. Frage:
In der Schwangerschaft stellen Ärzte manchmal die folgende Diagnose: Der Fötus
leidet an einer schwerwiegenden Krankheit und wenn das Kind in diesem Zustand
geboren würde, könnte es entweder nur in einem stark behinderten Körper leben
oder würde schon kurz nach der Geburt sterben. Die Medizin empfiehlt in diesem
Fall einen Schwangerschaftsabbruch. Ist es dem Arzt in einem solchen Fall
gestattet, den Abbruch durchzuführen? Ist es der Mutter gestattet, in diesem
Fall einem Abbruch zuzustimmen? Wer von beiden haftet für die Entschädigung?
Antwort: Die Tatsache allein, dass das Kind
behindert sein wird oder nach seiner Geburt nicht lange leben wird, rechtfertigt
niemals einen Abbruch der Schwangerschaft. Aus diesem Grunde ist es einer Mutter
nicht gestattet, der Abtreibung zuzustimmen, so wie es dem Arzt nicht gestattet
ist, den Eingriff vorzunehmen. Und wer immer die Abtreibung durchführt, haftet
für Entschädigungszahlungen.
458. Frage:
Ist einer Mutter ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt, solange die Seele noch
nicht in den Fötus eingetreten ist, weil sie das Kind nicht haben möchte, aber
keine ernsthafte Gefahr für ihr Leben besteht?
Antwort: Es ist ihr nicht gestattet, dies zu
tun, es sei denn die Weiterführung der Schwangerschaft schadet ihrer Gesundheit
oder bringt sie in Schwierigkeiten, die nicht zu tragen sind.
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