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Medizinische Angelegenheiten
Nach der Rechtsfindung von
Ayatollah Sayyid Ali al-Husayn al-Khamene'i
Schwangerschaftsverhütung
Schwangerschaftsabbruch
Künstliche Befruchtung
Angelegenheiten der medizinischen Behandlung
Schwangerschaftsverhütung
F. 173:
- Ist es für die
gesunde Frau erlaubt, bei sich vorläufig die Schwangerschaft zu verhüten und
diese durch die Verwendung von Mitteln und Stoffen (zu praktizieren), welche die
Befruchtung des Eis verhindern?
- Wie ist das Urteil zur Verwendung
eines Mittels zur vorläufigen Verhütung, das IUD heißt, von dem bis jetzt die
Art dessen Schwangerschaftsverhütung noch nicht endgültig bekannt ist, aber
bekannt ist, dass diese die Befruchtung des Eis verhindert?
- Rechtfertigen wirtschaftliche
Probleme eine dauerhafte Schwangerschaftsverhütung?
- Ist die dauerhafte
Schwangerschaftsverhütung für Kranke, die sich vor einer Schwangerschaft bei
sich (selbst) fürchten, erlaubt?
- Ist die dauerhafte Verhütung der
Schwangerschaft für die Frauen, die eine Bereitschaft für die Geburt
missgebildeter Kinder aufweisen, oder welche von vererbbaren körperlichen oder
psychischen Krankheiten betroffen sind, erlaubt?
A:
- Es gibt kein Hindernis dafür,
wenn es mit Einverständnis des Ehemannes erfolgt.
- Es ist nicht erlaubt, falls es die
Entbindung der Keimzelle bewirkt, nachdem diese sich in der Gebärmutter
eingenistet hat, oder verbunden ist mit verbotenem Betrachten oder Berühren.
- Allein wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Probleme und Schwierigkeiten und andere (ähnliche Sorgen), die
Zahl der Kinder, das Alter der Ehepartner und hierzu Ähnliches soll für die
Verhütung der Schwangerschaft nicht berücksichtigt werden.
- Es gibt kein Hindernis zur
Schwangerschaftsverhütung im erwähnten Fall, und die freiwillige Schwangerschaft
ist sogar nicht erlaubt, falls eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht.
- Es gibt kein Hindernis dafür,
sofern es für einen vernünftigen Zweck und eine Sicherheit vor einem bedeutenden
Schaden ist und mit Erlaubnis des Ehemannes erfolgt.
F. 174: Ist für gesunde Frauen
die Verwendung moderner Mittel für die Begrenzung der Nachkommen wie das
(chirurgische) Durchtrennen der Eileiter erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis dafür, eine
Schwangerschaft durch Verwendung von Tabletten, Medikamenten und Ähnlichem zu
verhindern, wenn es nicht zu einem bedeutenden Schaden führt, und falls das
(chirurgische) Durchtrennen der Eileiter für einen vernünftigen Zweck erfolgt
und sicher vor dem Zufügen eines relevanten körperlichen und psychischen
Schadens ist, dann ist es an sich zulässig, falls es mit der Erlaubnis des
Ehemannes erfolgt. Aber man ist bei der Ausführung dieses Eingriffs
verpflichtet, das Begehen von Verbotenem, wie die verbotene Berührung und
(verbotenes) Betrachten, zu unterlassen.
F. 175: Wie ist das Urteil zum
(chirurgischen) Durchtrennen des Samenleiters des Mannes, um die Vermehrung der
Nachkommen zu verhindern?
A: Es gibt an sich kein Hindernis dazu,
falls es für ein vernünftiges Ziel und sicher vor einem bedeutsamen Schaden ist.
F. 176: Ist es für eine gesunde
Frau, die keinen Schaden durch eine Schwangerschaft erhält, erlaubt, die
Schwangerschaft mit der Methode des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs, durch
die Verwendung des Instruments Spirale, Einnahme von Medikamenten oder durch
Abklemmen der Eileiter zu verhindern? Und ist es für ihren Ehemann erlaubt, sie
zu zwingen, andere Methoden als den unterbrochenen Geschlechtsverkehr
anzuwenden?
A: Es gibt an sich kein Hindernis dafür,
eine Schwangerschaftsverhütung mit der Methode des unterbrochenen
Geschlechtsverkehrs mit dem Einverständnis beider Ehepartner oder andere
Methoden als Mittel dazu anzuwenden, sofern es für einen vernünftigen Zweck
erfolgt, sicher vor einem bedeutsamen Schaden ist und mit der Erlaubnis des
Ehemannes erfolgt, aber der Ehemann hat sie nicht dazu zu zwingen.
F. 177: Ist es für eine
schwangere Frau, die eine (chirurgische) Durchtrennung des Eileiters möchte,
erlaubt, einen Kaiserschnitt für die Geburt ausführen zu lassen, damit die
(chirurgische) Durchtrennung der Eileiter während der Operation (zum
Kaiserschnitt) erfolgt?
A: Das Urteil zum (chirurgischen)
Durchtrennen der Eileiter wurde bereits erwähnt, aber die Erlaubnis zum
Kaiserschnitt setzt die Notwendigkeit dazu oder die Forderung der schwangeren
Frau danach voraus. Aber in jedem Fall ist die Berührung und das Betrachten von
ihr durch einen fremden Mann während der Ausführung des Kaiserschnitts und
während der Unterbrechung der Eileiter verboten.
F. 178: Ist die Verwendung der
Mittel zur Schwangerschaftsverhütung für eine Ehefrau ohne Erlaubnis ihres
Ehemannes erlaubt?
A: Es ist bedenklich.
F. 179: Ein Mann, der vier
Kinder hat, hat eine Operation zum (chirurgischen) Durchtrennen des Samenleiters
durchführen lassen. Wird er dann sündig, falls die Frau mit der Handlung des
Ehemannes nicht einverstanden ist?
A: Dies hat nicht das Einverständnis der
Ehefrau zur Voraussetzung, und dem Mann obliegt nichts bei diesem (Eingriff).
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Schwangerschaftsabbruch
F. 180: Ist ein
Schwangerschaftsabbruch aufgrund wirtschaftlicher Probleme erlaubt?
A: Eine Schwangerschaftsabbruch allein
aufgrund der Existenz von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Problemen ist
nicht erlaubt.
F. 181: Nach der Untersuchung
über ihren Zustand in den ersten Monaten der Schwangerschaft informierte der
Arzt die Frau, dass, wenn die Schwangerschaft fortgesetzt wird, möglicherweise
Gefahr für ihr Leben besteht, und dass, wenn die Schwangerschaft fortgesetzt
wird, das Kind behindert geboren werden würde. Und deshalb hat der Arzt
angeordnet, die Schwangerschaft abzubrechen. Ist diese Handlung dann erlaubt?
Und ist (grundsätzlich) der Schwangerschaftsabbruch vor dem Eintritt der Seele
in diesen (Embryo) erlaubt?
A: Dass ein Embryo behindert ist, ist
keine religionsrechtliche, Rechtfertigung, um ihn abzutreiben, selbst vor dem
Eintritt der Seele in diesen (Embryo). Jedoch mit der Befürchtung für das Leben
der Mutter bei fortgesetzter Schwangerschaft besteht kein Hindernis zum
Schwangerschaftsabbruch des Embryos vor dem Eintritt der Seele in diesen
(Embryo), falls diese (Befürchtung) sich auf die Aussage eines Facharztes
stützt, der vertrauenswürdig ist.
F. 182: Fachärzte können durch
die Anwendung neuer Methoden und Geräte viele der Mängel eines Embryos (bereits)
während der Schwangerschaft bestimmen. Ist die Abtreibung des Embryos, über den
der vertrauenswürdige Facharzt informiert hat, dass er missgebildet ist, erlaubt
im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die Missgebildete nach ihrer Geburt
erleiden? Und wird in dieser Hinsicht ein bestimmtes Alter (des Embryos)
vorausgesetzt?
A: Ein Schwangerschaftsabbruch allein
dafür, dass dieser (Embryo) missgebildet ist oder für Schwierigkeiten, unter dem
er während seines Lebens leiden wird, ist in keinem Alter erlaubt.
F. 183: Ist die Abtreibung der
befruchteten eingenisteten Eizelle, bevor diese die Phase eines Embryos
erreicht, was eine Zeit von ca. 40 Tagen dauert, erlaubt? Und in welcher Phase
der folgenden Phasen ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten:
1) Eingenistete Eizelle,
2) Keim [calaqah],
3) Phase der inneren Fruchtblase
(Amnion) [mu d. Ÿ ah],
4) Fötus in der Knochenphase [ci
t.~ m] - (aber) vor dem Eintritt der
Seele - ?
A: Die Abtreibung der Eizelle nach ihrer
Einnistung in die Gebärmutter oder ein Schwangerschaftsabbruch in jeglicher der
darauf folgenden Phasen ist nicht erlaubt.
F. 184: Im Hinblick darauf, dass
einige Ehemänner die Erbkrankheit Blutarmut (in sich) tragen und sie bereits
einige Kinder haben, die von Blutarmut betroffen sind, lassen sie deshalb in
Fällen folgender Schwangerschaften einen Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch
durchführen. Und da wir zur Zeit über Geräte und medizinische Mittel verfügen,
die zur Aufdeckung eingesetzt werden können, ob der derzeitige Embryo in der
Gebärmutter von dieser Krankheit befallen ist oder nicht, und mittels dieser
(Methoden) die Abtreibungsoperationen auf mindestens 75% gesenkt werden (folgen
die Fragen), ist 1.) für uns die Verwendung solcher Mittel unter
Berücksichtigung religionsrechtlicher Maßstäbe erlaubt? 2.) Besteht die
Verpflichtung zum Verschweigen der Krankheit vor den Eltern, wenn es möglich
ist, dass diese (daraufhin) sich vornehmen, ihn abzutreiben, falls sie es
wissen? 3.) Obliegt uns (Ärzten) eine Entschädigungszahlung [diyyah] für den
Schwangerschaftsabbruch, wenn wir seine Eltern über seine Krankheit informieren
und dann diese (Eltern) ihn abtreiben, mit dem Wissen, dass diese (Eltern) ihn
selbst dann abtreiben würden, wenn wir (Ärzte) es vor ihnen verschweigen würden,
(da die Eltern ihn abtreiben würden) wegen ihrer Befürchtung, dass ihnen ein
Kind geboren wird, das von dieser Krankheit befallen ist?
A: Es besteht kein Hindernis zur
Untersuchung und Behandlung mittels der Geräte und Mittel unter Berücksichtigung
der religionsrechtlichen Pflichten. Aber der Schwangerschaftsabbruch ist selbst
mit Aufforderung der Eltern nicht erlaubt, und die erwähnte Krankheit ist keine
religionsrechtliche Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch. Und der
Arzt ist nicht verpflichtet, die Krankheit vor den Eltern zu verschweigen und
ihm obliegt keine Entschädigungszahlung [diyyah] für den Embryo, wenn er sie
über die Krankheit in Kenntnis setzt und diese (Eltern) ihn dann abtreiben.
F. 185: Wie ist das Urteil zum
Schwangerschaftsabbruch an sich, und wie ist das Urteil, wenn bei Fortsetzung
der Schwangerschaft Gefahr für das Leben der Mutter besteht. Und die Erlaubnis
(zum Schwangerschaftsabbruch) angenommen, wird dann unterschieden zwischen dem,
was vor Eintritt der Seele und dem, was danach erfolgt?
A: Der Schwangerschaftsabbruch ist
religionsrechtlich verboten und in keinem Fall erlaubt, außer wenn bei der
Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht. In
diesem besonderen Fall besteht kein Hindernis dazu, die Schwangerschaft vor dem
Eintritt der Seele in diesen (Fötus) abzubrechen. Aber nach dem Eintritt der
Seele ist es nicht (mehr) erlaubt, ihn abzutreiben, selbst wenn beim Fortsetzen
(der Schwangerschaft) eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht, außer wenn
die Fortsetzung der Schwangerschaft zum gemeinsamen Ende seines Lebens und (auch
des Lebens) der Mutter führt und es nicht möglich ist, das Leben des Fötus auf
jegliche Weise zu retten, aber es durch Schwangerschaftsabbruch möglich ist, das
Leben der Mutter alleine zu retten.
F. 186: Eine Frau hat ihren
Embryo (welcher) aus Unzucht (entstanden ist), der sieben Monate (im Mutterleib)
alt war, nach Aufforderung des Vaters dieser (Frau) abgetrieben. Besteht die
Verpflichtung für eine Entschädigungszahlung [diyyah] hierfür? Und diese
(Verpflichtung zur Entschädigungszahlung) angenommen, wer leistet diese
(Entschädigungszahlung) von den beiden, die Mutter (des abgetriebenen Embryos)
oder der Vater (der Frau, der sie aufforderte)? Und an wen wird die
Entschädigungszahlung gezahlt? Wie hoch ist zur Zeit nach Ihrer Ansicht der
Betrag (dafür)?
A: Der Schwangerschaftsabbruch ist für sie
verboten, selbst wenn der (Embryo) aus Unzucht (entstanden) ist, und die
Aufforderung des Vaters rechtfertigt diese (Abtreibung) für sie nicht, und ihr
obliegt die Entschädigungszahlung, falls sie diejenige war, die es begangen hat
oder bei der Abtreibung und dem Abbruch behilflich war. Für den Betrag der
Entschädigungszahlung besteht Unklarheit in der Fragestellung, so dass als
Vorsichtsmaßnahme ein Übereinkommen zu schließen ist gemäß dem Urteil für einen
Erben desjenigen, der keinen Erben hat.
F. 187: Wie hoch ist der Betrag
der Entschädigungszahlung [diyyah] für einen Embryo der zweieinhalb Monate alt
ist, wenn er absichtlich abgetrieben wird? Und an wen ist man verpflichtet, die
Entschädigungszahlung zu zahlen?
A: Falls es ein Keim [calaqah]
ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 40 Dinar, und falls es in der
Phase der inneren Fruchtblase (Amnion) [mud.
Ÿ ah] ist, dann beträgt die
Entschädigungszahlung dafür 60 Dinar, und falls der (Fötus) in der Knochenphase
ohne Fleisch ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 80 Dinar. Die
Entschädigungszahlung wird unter Berücksichtigung der Stufen des Erbes an den
Erben des Embryos gezahlt, aber ein Erbberechtigter, der die Abtreibung begangen
hat, erbt diese (Entschädigungszahlung) nicht.
F. 188: Wenn es eine schwangere
Frau nötig hat, das Zahnfleisch oder die Zähne behandeln zu lassen und nach der
Einstufung des Facharztes sie die Durchführung einer Operation benötigt, ist es
dann für sie erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, da der Embryo in der
Gebärmutter mit einem Mangel aufgrund der Spritzen und Röntgenaufnahmen befallen
wird?
A: Der erwähnte Grund ist keine
Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch.
F. 189: Wenn der Embryo in der
Gebärmutter nahe am unvermeidlichen Tod ist und bei dessen Verbleib in der
Gebärmutter auch eine Gefahr für das Leben der Mutter darstellt, ist dann dessen
Abtreibung erlaubt? Und falls der Ehemann der Frau jemanden nachahmt, der im
erwähnten Zustand nicht erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, während die
Frau und ihre Verwandten jemanden (anderen) nachahmen, der diesen (Abbruch)
erlaubt, was ist die Verpflichtung des Ehemannes?
A: Bei der Darstellung der Frage liegt die
Angelegenheit zwischen dem unvermeidlichen Ableben nur des Kindes und (dem
Ableben) des Kindes und seiner Mutter, so dass es keinen Ausweg gibt, um
zumindest das Leben der Mutter durch Schwangerschaftsabbruch zu retten. Und der
Ehemann hat bei der Darstellung der Frage die Ehefrau nicht hiervon abzuhalten.
Aber man ist verpflichtet, möglichst in einer Weise zu handeln, durch welche das
Töten des Kindes an keinem (als Schuldigen) hängen bleibt.
F. 190: Ist die Abtreibung eines
Embryos, dessen Eibefruchtung durch einen Zweifelsgeschlechtsverkehr, durch
jemanden, der nicht Moslem ist (erfolgte) oder durch Unzucht erfolgte, erlaubt?
A: Es ist nicht erlaubt
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Künstliche Befruchtung
F. 191: - Ist die Befruchtung
in einem Reagenzglas erlaubt, falls der Samen und das Ei von
religionsrechtlichen Ehepartnern ist?
- Und die Erlaubnis (dazu) angenommen,
ist es (dann) erlaubt, dass ein fremder Arzt die Durchführung dieser Operation
übernimmt? Und wird das daraus erzeugte Kind an das Paar, den Spender des Samens
und des Eis (als religionsrechtliches Kind) angeschlossen?
- Und die Nichterlaubnis der erwähnten
Operation an sich angenommen, wird dann vom Urteil (der Nichterlaubnis)
abgewichen, falls die Rettung des Ehelebens davon abhängig ist?
A:- Es besteht kein Hindernis für die
erwähnte Handlung an sich, aber es besteht die Verpflichtung zur Unterlassung
der religionsrechtlich verbotenen Einleitungen, so dass es für den fremden Mann
nicht erlaubt ist, diese Operation zu übernehmen, falls es an das verbotene
Betrachten (der Frau) oder an (eine verbotene) Berührung verbunden ist.
- Das Kind, das aus der erwähnten Operation hervorgeht, wird an das Paar, das
Spender des Samens und des Eis ist, angeschlossen.
- Es wurde bereits die Erlaubnis zur erwähnten Operation an sich erwähnt.
F. 192: Aufgrund der
Nichtexistenz eines Eis bei der Ehefrau, welches für den Befruchtungsprozess
notwendig ist, wird es für einige Ehemänner manchmal notwendig, sich zu trennen,
oder sie stoßen auf eheliche und psychische Probleme aufgrund der nicht
möglichen Behandlung der Krankheit und der Unfruchtbarkeit. Ist dann die Nutzung
des Eis einer anderen Frau nach wissenschaftlicher Methode, um die Befruchtung
durch den Samen des Ehemannes außerhalb der Gebärmutter durchzuführen und dann
das befruchtete Ei in die Gebärmutter der (unfruchtbaren) Ehefrau einzuführen,
erlaubt?
A: Bei der erwähnten Handlung wird das
Kind, das durch diese Methode gezeugt wird, (religionsrechtlich) an den Spender
des Samens und des Eis angeschlossen, doch (auch) wenn es für diese (Handlung)
an sich keine religionsrechtlichen Bedenken gibt, ist dessen Anschluss an die
Frau mit der Gebärmutter (zum Austragen des Kindes) bedenklich, so dass sie die
Vorsichtsmaßnahme im Hinblick auf die religionsrechtlichen Urteile, die speziell
für Verwandtschaft gelten, berücksichtigen sollen.
F. 193: Wenn der Samen vom
Ehemann genommen, nach seinem Ableben das Ei der Ehefrau damit befruchtet, und
dann in ihre Gebärmutter eingeführt wird (gibt es folgende Fragen): 1.) Ist
diese Handlung religionsrechtlich erlaubt? 2.) Ist das geborene (Kind) aus
diesem ein Sohn des Ehemannes und ihm religionsrechtlich angeschlossen? 3) Erbt
das geborene (Kind) vom Spender des Samens?
A: Die erwähnten Handlung ist an sich
zulässig, und das Kind wird der Besitzerin des Eis und der Gebärmutter
angeschlossen. Und es ist nicht fern, dieses (Kind) dem Spender des Samens
anzuschließen, aber es erbt nicht von ihm.
F. 194: Ist das Befruchten der
Ehefrau eines Mannes, der unfruchtbar ist, mit dem Samen eines fremden Mannes
durch Einführung des Samens in die Gebärmutter erlaubt?
A: Es gibt an sich religionsrechtlich kein
Hindernis dazu, die Frau mit dem Samen eines fremden Mannes zu befruchten, aber
man ist verpflichtet, die verbotene Einleitung, wie das verbotene Betrachten,
(die verbotene) Berührung und Anderes zu unterlassen. Und wenn ein Kind durch
diese Methode gezeugt wird, wird es in jedem Fall nicht an den Ehemann
angeschlossen, sondern an den Spender des Samens und an die Frau, die
Eigentümerin der Gebärmutter und des Eis ist. Aber in solchen Fällen soll man
die Vorsichtsmaßnahmen bei den Angelegenheiten bezüglich Erbe und Ruf bezüglich
Ehre beachten.
F. 195: - Wenn bei einer Frau,
die einen Ehemann hat, kein Ei erzeugt wird, weil sie hoffnungslos ist oder aus
anderen (Gründen), ist es dann erlaubt, in ihre Gebärmutter ein Ei von der
zweiten Ehefrau ihres Ehemannes nach dessen Befruchtung mit dem Samen des
Ehemannes einzupflanzen? Und gibt es einen Unterschied, ob sie oder die zweite
Frau eine dauerhafte (Ehe-)Frau ist oder eine Ehefrau in Zeitehe?
- Wer von den beiden Frauen wird die
Mutter des Kindes, die Spenderin des Eis oder die Eigentümerin der Gebärmutter?
- Ist diese Handlung erlaubt, wenn
eine Notwendigkeit zum Ei der anderen Ehefrau besteht, aufgrund der Schwäche des
Eis der Eigentümerin der Gebärmutter bis zu einem Grad, an dem durch die
Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes in ihr die Erzeugung eines
missgebildeten Kindes befürchtet wird?
A:- Es gibt religionsrechtlich kein
Hindernis dazu bei der Ursache der erwähnten Handlung, und es gibt keinen
Unterschied beim Urteil, ob ihre Heirat dauerhaft, zeitweise oder andersartig
ist.
- Das Kind wird an den Spender des
Samens und des Eis angeschlossen, und es ist bedenklich, dieses (Kind) auch an
die Eigentümerin der Gebärmutter anzuschließen. So sollte man die
Vorsichtsmaßnahmen bei der (daraus) folgenden Wirkung der Verwandtschaft im
Hinblick auf sie berücksichtigen.
- Die grundsätzliche Erlaubnis zu
dieser Handlung an sich wurde bereits erwähnt.
F. 196: Ist die
Befruchtung der Ehefrau mit der Samenflüssigkeit ihres verstorbenen Ehemannes in
den folgenden Fällen erlaubt:
- nach seinem Ableben, aber vor der Vollendung der Wartezeit [ciddah],
- nach seinem Ableben und nach der Vollendung der Wartezeit,
- wenn sie einen anderen Mann nach dem Ableben ihres ersten Ehemannes
geheiratet hat, ist es dann für sie erlaubt, sich mit der Samenflüssigkeit
ihres ersten Ehemannes zu befruchten? Und ist es für sie erlaubt, sich mit
der Samenflüssigkeit ihres ersten Ehemannes nach dem Ableben ihres zweiten
Ehemannes zu befruchten?
A: Es gibt kein Hindernis hierzu an sich
ohne Unterschied zwischen dem, was vor der Vollendung der Wartezeit [ciddah]
erfolgt oder danach und (ohne Unterschied), ob sie geheiratet hat oder nicht
geheiratet hat. Und hierbei gibt es auch keinen Unterschied, ob die Befruchtung
mit der Samenflüssigkeit ihres ersten Ehemannes nach dem Ableben des zweiten
Ehemannes oder zu seinen Lebzeiten erfolgt. Aber wenn ihr zweiter Ehemann lebt,
dann ist es unablässig, dass dieses mit seiner Erlaubnis und Bewilligung
erfolgt.
F. 197: Wie ist das Urteil zum
Vernichten eines befruchteten Eis außerhalb der Gebärmutter, bei dem es möglich
ist, es in einem speziellen Behältnis für die kontinuierliche Lebensfähigkeit
aufzubewahren, damit es bei Bedarf in die Gebärmutter der Eispenderin
eingepflanzt werden kann unter Berücksichtigung, dass die Aufbewahrung des Eis
in einem solchen Behältnis sehr hohe Kosten verursacht?
A: Es ist an sich zulässig.
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Angelegenheiten in der
medizinischen Behandlung
F. 215: Ist die Untersuchung der
Stelle des Schambereichs von den Personen der Militärinstitution für die
Beschneidung von dem Nichtbeschnittenen und die Behandlung der Kranken unter
ihnen erlaubt? Und ist es erlaubt, jemanden zu dieser Untersuchung zu zwingen?
A: Die Enthüllung des Schambereichs der
anderen, dessen Betrachten und das Zwingen derjenigen (Person) mit (dem
betroffenen) Schambereich, ihren Schambereich vor dem unzulässigen Betrachter zu
enthüllen, ist nicht erlaubt, außer es besteht die Notwendigkeit dazu wegen der
Beschneidung oder der Behandlung der Krankheit. Aber es besteht keine
Verpflichtung für die anderen Menschen im Hinblick auf die Beschneidung des
religiös Erwachsenen, sondern dieses ist die Aufgabe der Person des religiös
Erwachsenen (selbst), und genauso die Behandlung der Krankheit, sofern nicht um
das Leben des Kranken gefürchtet wird.
F. 216: Ein Mädchen, das 14
Jahre alt ist, und sich an islamischen Frauenbedeckung [h.i™
~ b] hält, ist mit Kopfschmerzen
oder einer anderen Krankheit im Kopf befallen. Und sie hat einen Facharzt
aufgesucht, um sie zu behandeln - der Arzt ist ein Muslim - . So war seine
Antwort, dass ihre Heilung mit dem Abnehmen der islamischen Frauenbedeckung
erfolgt. Und dann hat sie nach einer Weile einen anderen Arzt aufgesucht, und
dann war seine Antwort die selbe Antwort wie des ersten Arztes. Mit
Berücksichtigung, dass das Mädchen auch selbst gemäß ihrer persönlichen
Erfahrung erkennt, dass ihre Kopfschmerzen verschwinden, wenn sie die islamische
Frauenbedeckung abnimmt, ist es dann für sie erlaubt, die islamische
Frauenbedeckung abzulegen und unbedeckt auszugehen, um den Schaden aufzuheben,
oder für die Notwenigkeit der Behandlung?
A: Das Ablegen der islamischen
Frauenbedeckung [h.i™
~ b] von ihrem Kopf und den Kopf zu
enthüllen ist an sich erlaubt, selbst wenn es freiwillig (ohne Krankheit)
erfolgt, aber es ist für sie nicht erlaubt, unbedeckt vor dem Fremden (Mann)
anwesend zu sein und das Haus zu verlassen, sofern es keine Notwendigkeit und
Erfordernis dafür gibt.
F. 217: Wir stellen die
Wiederholung des Ausdrucks "Notwendigkeit" als eine Bedingung für die Erlaubnis
zur Berührung der Frau durch den Arzt oder zum Betrachten fest. Was also ist die
Bedeutung von "Notwendigkeit", und wo ist ihre Grenze?
A: Mit "Notwendigkeit" zur Berührung und
zum Betrachten im Fall der Behandlung ist gemeint, dass die Bewertung der
Krankheit und deren Behandlung gemäß dem Brauch davon abhängig ist. Und deren
Grenze ist vom Maß der Notwendigkeit und des Erfordernisses abhängig.
F. 218: Ist es für die Ärztin
erlaubt, den Schambereich einer Frau für die Untersuchung und zur Bewertung
einer Krankheit zu enthüllen?
A: Es besteht kein Hindernis dazu in den
Fällen der Notwendigkeit.
F. 219: Ist es für den Arzt
erlaubt, den Körper einer Frau zu berühren und diesen anzusehen in den Fällen
der medizinischen Behandlung?
A: Es ist zulässig bei der Notwendigkeit
dazu, falls die Behandlung abhängig ist von der Enthüllung des Körpers vor dem
Arzt, um diesen zu berühren und anzusehen und der Nichtexistenz (einer
Möglichkeit) zur Behandlung durch Aufsuchen einer Frau, die Ärztin ist.
F. 220: Wie ist das Urteil zum
Betrachten des Schambereichs der Frau durch eine Ärztin und diesen zu berühren,
sofern es für sie möglich ist, diesen durch einen Spiegel zu betrachten?
A: Mit der Möglichkeit der Untersuchung
mit Betrachten (des Schambereichs) durch einen Spiegel besteht (dann) keine
Notwendigkeit zum (direkten) Betrachten und Berühren, und somit ist es dann
nicht erlaubt.
F. 221: Falls es dem
andersgeschlechtlichen Krankenpfleger möglich ist, den Puls - Blutdruck - und
hierzu Ähnliches, wofür die Berührung der Körper des Kranken unablässig ist, mit
medizinischen Handschuhen zu messen, ist es ihm dann erlaubt, diese
(Untersuchung) ohne Handschuhe – (gemeint ist) was ein Arzt während der
Behandlung an seinen Händen trägt - durchzuführen?
A: Mit (dem Bestehen) der Möglichkeit zur
(indirekten) Berührung über ein Kleid oder durch das Tragen von Handschuhen im
Fall der Behandlung gibt es keine Notwendigkeit zur (direkten) Berührung des
Körpers des Kranken, der andersgeschlechtlich ist, so dass es dann nicht erlaubt
ist.
F. 222: Ist für den Arzt die
Durchführung einer Schönheitsoperation für die Frau erlaubt, falls diese
(Operation) mit dem Betrachten oder der Berührung verbunden ist?
A: Eine Schönheitsoperation ist keine
Behandlung für eine Krankheit, so dass dann das verbotene Betrachten und die
(verbotene) Berührung nicht erlaubt werden, außer falls es für die Behandlung
der Verbrennung und Ähnlichem erfolgt und es dabei nötig wird zu berühren oder
anzusehen.
F. 223: Ist das Betrachten des
Schambereichs der Frau außer durch den Ehemann grundsätzlich verboten, selbst
das Betrachten durch den Arzt?
A: Das Betrachten des Schambereichs der
Frau außer durch den Ehemann ist selbst für den Arzt und sogar für die Ärztin
verboten, außer es besteht die Notwendigkeit dazu für die Behandlung der
Krankheit.
F. 224: Ist für Frauen das
Aufsuchen eines Frauenarztes erlaubt, sofern er fähiger ist als die Ärztin oder
das Aufsuchen von dieser (Ärztin) eine Drangsal für sie ist?
A: Falls die Untersuchung und die
Behandlung vom verbotenen Betrachten und von der (verbotenen) Berührung abhängig
sind, dann ist es für sie nicht erlaubt, einen Mann, der Arzt ist, aufzusuchen,
außer bei Verhinderung und Erschwernis des Aufsuchens einer Ärztin, bei der es
ausreichend wäre.
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