zurück
Beteiligung der Frauen an
gesellschaftlichen Aufgaben
Die Beteiligung der Frauen in Berufen und an
sozialen Aufgaben ist - soweit sie positiv und förderlich sind - nicht
untersagt. In der Sure 60 des Heiligen Qurans lesen
wir, dass die Frauen wie die Männer an dem Treueversammlung mit dem Propheten
teilnahmen und Gott diesem sagte:
"Oh Prophet, immer dann, wenn gläubige Frauen zu Dir
kommen und Dir den Treueid leisten, dass sie Gott nichts zur Seite stellen
werden, dass sie weder stehlen noch begehren Ehe zu brechen, dass sie ihre
Kinder nicht töten und keine Verleumdung vorbringen werden, die sie selbst
wissentlich ersonnen, dass sie dir nicht ungehorsam sein werden in dem, was
recht ist, dann nimm ihren Treueid an und bitte Gott um Vergebung für sie.
Wahrlich, Gott ist barmherzig und vergebend!"
Und ebenfalls lesen wir an anderer Stelle, in der Sure 2 :
Vers 228:
"Und wie die Frauen Pflichten haben, so haben sie auch
Rechte, entsprechend dem, was recht ist."
Durch die islamische Geschichte erfahren wir, dass die muslimischen Frauen zur
Pflege der Verwundeten an die Kriegsfront zogen. Demnach erfolgt also die
Teilnahme der Frauen an gesellschaftlichen Aufgaben derart, dass sie erstens
ihre bedeutende Verpflichtung und Verantwortung, ihre Aufgaben als Mutter und
Gattin nicht für einen finanziellen Verdienst oder eine berufliche Position
opfern und zweitens sich nicht, wie Puppen geschminkt und herausgeputzt, als
"Werbeobjekt" für Wahren sowie zur Befriedigung sinnlicher Begierden zur
Verfügung stellen.
Selbstverständlich hat jenes damalige Verhalten so mancher dem Ansehen der Frau
sehr geschadet und ihren Wert stark gemindert. Prunksucht und übertriebene
Kosmetik haben ihre Ursache in einem Minderwertigkeitskomplex. Je geringer
geistiger und ethische Werte oder Bildungswerte gegeben sind, umso intensiver
tritt das Trachten nach Prunk, Schmuck und Kosmetik in Erscheinung. Es sind
Satan und satanisch Gesinnte, welche den Menschen einzureden versuchen,
Überlegenheit und Größe sei durch materielle Privilegien und Mittel zu beweisen.
"Gott hat den gläubigen Männern und den gläubigen
Frauen Gärten verheißen, die von Strömen durchflossen werden, immerfort darin zu
verweilen, und herrliche Wohnstätten in den Gärten der Ewigkeit. Gottes
Wohlgefallen aber ist das größte, - es ist die höchste Glückseligkeit!"
[Sure 9 : Vers 72]
"Es ist nichts als Propaganda, wenn gesagt wird: Falls der Islam kommt, haben
die Frauen in den Häusern zu bleiben, welche zudem verschlossen würden, auf dass
sie nicht mehr herauskommen könnten.
Die Frauen waren zu Beginn des Islam im Heer anwesend und zogen mit an die Front
(zur Versorgung der Verwundeten). Der Islam ergriff die Hand der Frauen und
behütete sie vor den Männern.
Allerdings betreffen im Islam einige Regelungen speziell den Mann und einige
speziell, und zu ihren Gunsten, die Frau, - jedoch nicht in dem Sinne, dass der
Islam zwischen Mann und Frau einen diskriminierenden Unterschied macht. Mann und
Frau, sie beide, sind frei, sie können an der Universität studieren, wählen oder
gewählt werden. Ihre sämtlichen Unternehmungen bestimmen sie selbst, sie (die
Frauen) können sich völlig frei für eine Vielzahl von Berufen entscheiden."
(Imam Khomeini, 20.Azar 1357, iranischer Zeitrechnung)
Aus einem Gespräch mit Schahid Ayatollah Dr. Beheschti:
Frage: Ein Punkt, welcher in der Gesellschaft zu Debatte steht, betrifft die
Frage: Kann in der islamische Gesellschaft eine Frau das Amt der Richterin
ausüben ?
Antwort: Die Frage, ob die Frau Richterin sein kann oder nicht, gehört zu den,
das islamische Recht betreffenden Themen. Entsprechend der Entscheidung der
Überwiegenden Mehrheit der islamischen Gelehrten, der sunnitischen wie auch der
schiitischen, kann eine Frau das Amt der Richterin nicht ausüben, wonach sich
auch heute unsere islamische Gesetzesordnung richtet.
Frage: Stehen uns Verse des Heiligen Qurans zur Verfügung, die uns darüber, dass
der Frau das Recht zur Rechtsprechung nicht erlaubt ist, Auskunft geben ?
Anwort: In den Versen des heiligen Qurans wird dieser Punkt nicht erörtert,
jedoch aus einigen Überlieferungen ist, im Zusammenhang mit dem Thema "Richten
und Richterin-Sein der Frau" zu erfahren, dass der Frau das Amt einer Richterin
nicht zugebilligt wird und unsere Rechtsgelehrten haben sich allgemein auf die
Überlieferung (Ahadieth54) berufen, gemäß denen eine Frau nicht Richterin sein
kann. Jedoch beachten Sie bitte hierbei dieses: Wenn im Hinblick auf ein
besonderes Amt eine derartige Bestimmung für die Frau geltend und diese Aufgabe
dem Verantwortungsbereich des Mannes zugeordnet wird, so darf dieses nicht als
Diskriminierung oder als Minderbewertung der Frau verstanden oder interpretiert
werden. Dieses wäre falsch und nicht gerechtfertigt.
Die Geschichte des Lebens einer Frau und eines Mannes in der Gesellschaft ist
nicht die eines identischen Lebens, - es ist die Geschichte gegenseitiger,
gleichwertiger, ausgleichender Rechte. Das heißt, der Mann besitzt diese Rechte,
die Frau jene! In Ihrer Gesamtheit, im Ergebnis, sind sie gleichwertig,
übereinstimmend, jedoch im Detail verfügt die Frau über Rechte, die dem Mann
nicht zustehen und ebenso der Mann über jene, welche der Frau nicht zugebilligt
werden.
Zum Beispiel hat die Frau das Recht, dass für ihren Lebensunterhalt gesorgt
wird, und der Mann ist verpflichtet, diesen zu sichern und bereitzustellen.
Können wir deshalb sagen: Du Mann, dieses widerspricht der Gleichberechtigung
zwischen Mann und Frau!? Oder besagt es, dass dem Mann damit ein Unrecht
zugefügt wird? Niemals wurde gesagt, dass dadurch den Rechten des Mannes
zuwidergehandelt wird, da es ganz zweifellos die natürlichen Bedingungen von
Frau und Mann erforderlich machen, dass der Mann für den Lebensunterhalt der
Frau verantwortlich sein muss. Denn, wie könnte erwartet werden, dass die Frau,
welche viele Monate ihrer besten Lebensjahre schwanger ist und über eine lange
Zeit hinweg die Fürsorge ihrer Kinder zu tragen hat, welches in völlig
natürlicher Weise geschehen muss, selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müsse.
Es ist völlig natürlich, dass dieses zum Verantwortungsbereich des Mannes
gehört.
Folglich sind Unterschiede, die in einigen bestimmten Fällen bestehen, niemals
als eine Verneinung der Gleichheit im Sinne der Gleichwertigkeit, das heißt, als
Ablehnung eines gleichwertigen, übereinstimmenden Anspruches des Mannes und der
Frau auf soziale Rechte zu verstehen.
Frage: Teilen Sie uns bitte Ihren Standpunkt zur Zeugenaussage der Frau mit.
Antwort: Zu diesem Punkt äußert sich der Heilige Quran völlig
unmissverständlich! Er sagt: Werden in einem Fall Zeugen notwendig, sollten zwei
gerechte Männer oder aber ein Mann und zwei Frauen hinzugezogen werden, - wobei
als Proportion "zwei Frauen an Stelle eines Mannes" genannt wird, auf dass eine
Frau, falls sie in ihrem Zeugnis unsicher werden sollte, durch die andere Frau
erinnert werden könnte.
Konkret wird dieser Punkt dahingehend erläutert, dass Frauen im Falle einer
Zeugenaussage möglicherweise nicht im Besitz der notwendigen Festigkeit sind.
Dieses entspricht der Erklärung des Heiligen Quran. Unser Resümee dazu stützt
sich auf das ausgeprägte Wohlwollen, welches der Frau gegeben ist und auf das
hohe Maß an Güte, das ihr zu eigen ist! Jedoch eben das, was ihr Vollkommenheit
schenkt und welches ihre aufopfernde Fürsorge für ihre Kinder in den
verschiedensten Situationen, beispielsweise in Zeiten einer Krankheit in der
Säuglings- oder Kleinkindphase, ermöglicht, jenes, das ihr selbst im Hinblick
auf Schwierigkeiten bei der Kindererziehung oder ähnlichen Komplikationen
Ausdauer und Widerstandskraft verleiht, oder aber zum Beispiel welches jenen
Frauen, die in Krankenhäusern Schwesterntätigkeit leisten, die erforderliche
Festigkeit und das notwendige Durchhaltevermögen zu ihrem schweren Dienst gibt,
eben dieses hohe Maß an Güte und Mitgefühl, das die Frauen auszeichnet, kann im
Falle einer Zeugenaussage möglicherweise eine Situation schaffen, in der sie
infolge ihres Wohlwollens ein Zeugnis ablegt, welches in der Konsequenz nicht
unbedingt objektiv sein muss. Deshalb heißt es, dass zwei Frauen zur
Zeugenaussage erforderlich sind, damit die notwendige Festigkeit durch die
gegenseitige Unterstützung zweier Frauen erreicht werden kann.
Frage: Es ist eine Überlieferung vorhanden, demzufolge unser verehrter Prophet
die Erlaubnis zur Zeugenaussage nur einer Frau erteilte.
Antwort: Das ist auch heute in einigen Verfügungen und Anordnungen vorhanden. In
dem Fall, in dem eine Frau in der Eigenschaft einer Sachkundigen, einer
Expertin, als Zeugin hinzugezogen und ihre Ansicht als akzeptabel und
zuverlässig befunden wird, wird dies angenommen. Ja, in einigen Fällen darf man
sich mit der Zeugenaussage nur einer Frau - unter Berücksichtigung der
entsprechenden Bedingungen - zufriedengeben.
Frage: Ein weiterer Punkt, der zur Debatte steht, betrifft die Scheidung. Wie
behandeln Gerichte heute dieses Problem?
Antwort: In diesem Zusammenhang ist eine spezielle Gruppe damit beschäftigt,
entsprechende Gesetze auszuarbeiten, damit sowohl die islamischen Gebote und
Grenzen als auch die Rechte der Frau absolut gewahrt bleiben.
Ein eindeutiger Lösungsweg ist der, dass die Frau in dem Heiratsvertrag die
Vollmacht (seitens des Ehemannes) erhält, unter Bestimmten Bedingungen die
Scheidung zu erzielen. Dieses Recht steht ihr zu und auch Imam Khomeini hat vor
einigen Monaten in einer seine Reden darauf aufmerksam gemacht.
Frage: Wie wird verfahren, falls diese Klausel nicht festgehalten wurde?
Antwort: Es müssen noch weitere Lösungswege in Erwägung gezogen werden, welche -
inshaallah (so Gott will) - in den Gesetzen ausgearbeitet und vom Parlament
verabschiedet und allen mitgeteilt werden.
Anmerkung: Das Oberste Gericht der Islamischen Republik Iran hat inzwischen zum
Schutze der Ehefrau gegen Willkür des Mannes ein Rahmengesetz erlassen. Alle
Standesämter müssen eine Kopie von jeder Heiratsurkunde beilegen. Die
Richtlinien liegen klar, unter welchen Umständen eine Frau ohne Einwilligung des
Mannes die Scheidung einreichen kann.
nach oben
|