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Essen und Trinken
Nach der Rechtsfindung von Ayatollah
Sayyid ´Ali al-Husaini as-Sistani
Einleitung
Muslime (in vorwiegend islamischen Ländern) leben normalerweise in ihren eigenen
Heimen, Dörfern und Städten, inmitten ihrer Familien und Verwandten, wo sie eine
Vielzahl von Speisen essen und verschiedene Getränke trinken, nach denen ihnen
verlangt. Sie kennen sich aus mit den Zutaten dieser Nahrungsmittel und wissen,
dass sie frei sind von allem, was ihre Religion ihnen verboten hat, ihr Glaube
ablehnt und von dem ihre reichen islamischen Werte Abstand halten.
Wie auch immer, wenn sie in fremde Länder auswandern und dort in unislamischen
Gemeinden wohnen, werden sie mit Problemen bezüglich Essen und Trinken
konfrontiert, weil sie weder Speisen finden, die ihnen vertraut und angenehm
sind noch sind deren Inhaltsstoffe ihnen bekannt. Dem ist so, weil die
Versorgung nicht islamisch ist; sie hat ihre eigenen Werte, Sitten und
Gebräuche, welche sich natürlich nicht mit den islamischen Gesetzen vertragen.
So stellt sich einem Muslim, der irgendetwas in einem Restaurant (in einem
nichtislamischen Land) essen möchte, das Problem, ob diese Speisen erlaubt und
rein sind oder nicht.
Allgemeine Regeln
153. Da die Anhänger der alten Offenbarungen, Juden, Christen und Zoroasten als rituell
rein gelten, sind viele Probleme bezüglich des Status und der Erlaubnis des
Essens gelöst, wenn wir in ihrer Mitte leben. Es ist uns als Muslimen erlaubt
von ihren Speisen zu essen, egal ob sie es mit ihren nassen Händen berührt haben
oder nicht, solange wir nicht wissen oder nicht sicher sind, dass es etwas
enthält, das uns verboten ist, wie z.B. berauschende Getränke. Für Fleisch,
Fette und ihre Auszüge gibt es spezielle Regeln, die später behandelt werden.
154. Einem Muslim ist erlaubt, die Speisen zu essen, die ein Nichtmuslim zubereitet hat,
der nicht von ahl-ul-kitab ist (beispielsweise ein Hinduist oder Buddhist),
vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass dieser mit dem
Essen in feuchten Kontakt gekommen ist; und vorausgesetzt, dass er nicht weiß
oder nicht sicher ist, dass das Essen etwas enthält, das ihm verboten ist, wie
z.B. berauschende Getränke. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es
spezielle Regeln, die später behandelt werden.
155. Ein Muslim darf alles essen, dass eine Person zubereitet hat, deren Glaube und
Religion ihm unbekannt sind, egal ob diese Person es in Nässe berührt hat oder
nicht, vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das Essen
etwas enthält, das ihm verboten ist. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es
spezielle Regeln, die später behandelt werden.
156. Es ist nicht erforderlich für den Muslim die Person, die das Essen zubereitet hat,
nach ihrem Glauben oder Unglauben zu befragen und ob sie das Essen angefasst hat
oder nicht, selbst wenn diese Erkundigung ganz normal und natürlich für jemanden
ist, der Fragen hat.
157. Kurz gesagt, jede Speise, ausgenommen Fleisch, Fett und ihre Auszüge, ist für einen
Muslim erlaubt, sogar wenn er zweifelt, dass sie etwas enthalten könnte, das ihm
zu essen verboten ist oder er zweifelt, dass der Koch -wer auch immer das sein
mag- es in Nässe berührt haben könnte. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter
unten.)
158. Genauso wie er nicht verpflichtet ist, über die Zutaten solchen Essens
nachzufragen, um sicher zu gehen, dass es frei von Verbotenem ist, so ist es
auch nicht seine Pflicht, den Koch danach zu fragen, ob er das Essen während
oder nach der Zubereitung angefasst hat.
159. Alle
Arten von abgepackten Nahrungsmitteln mit Ausnahme von Fleisch, Fett und ihren
Auszügen sind einem Muslim erlaubt, selbst wenn er zweifelt, dass sie etwas
enthalten könnten, das ihm zu essen verboten ist oder er zweifelt, dass der Koch
-wer auch immer das sein mag- es in Nässe berührt haben könnte. Er ist nicht
verpflichtet Nachforschungen über die Zutaten anzustellen, um herauszufinden,
dass nicht Verbotenes enthalten ist.
160. Ein Muslim darf alle Arten von halal Fleisch von einem islamischen Ladeninhaber
kaufen, der an Muslime verkauft. Solches Fleisch wird als halal betrachtet,
selbst wenn der Verkäufer einer Rechtschule angehört, die andere Bedingungen für
das Schlachten stellt als unsere, solange eine Möglichkeit besteht, dass das
Tier in Übereinstimmung mit unseren Schlachtregeln geschlachtet wurde. Diese
letzte Feststellung lässt sich auf alle Bedingungen anwenden.
Die Nichtbeachtung der Bedingung, dass das Tier zur Zeit der Schlachtung in
Richtung der qiblah gewandt sein soll, weil die Rechtschule des Schlachters es
nicht für notwendig hält, wird die Erlaubnis des Fleisches nicht schmälern.
161. Wenn
ein Muslim weiß und sicher ist, dass dieses Fleisch von einem Tier ist, das uns
als Muslimen zu essen erlaubt ist, (wie Kuh, Schaf oder Huhn) aber dass es nicht
in Einklang mit islamischen Gesetzten geschlachtet wurde, wird solches Fleisch
als maitah angesehen. Einem Muslim ist nicht erlaubt Aas zu essen, auch wenn der
Verkäufer ein Muslim ist. Gleichfalls ist solches Fleisch nadjis und würde
andere Dinge verunreinigen, wenn es mit ihnen in feuchten Kontakt kommt.
162. Wenn ein Muslim Fleisch kauft oder es von einem Muslim oder
Nichtmuslim erhält, der es von einem Nichtmuslim bekommen hat und nicht gefragt
hat ob es nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, so ist dieses Fleisch
haram für ihn. Aber wenn der Muslim nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das
Tier nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, so wird es nicht als
nadjis angesehen, obwohl es doch haram ist.
163. Manche Experten sagen, dass durch das Ausbluten beim Schlachten das Fleisch des
Tieres gesünder für den Verbraucher ist, als das von ungeschlachteten Tieren.
Und so überrascht es nicht, dass auch manche Nichtmuslime Fleisch in halal
Fleischläden kaufen, das nach islamischen Regeln geschlachtet wurde.
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