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Essen und Trinken


Nach der Rechtsfindung von Ayatollah
Sayyid ´Ali al-Husaini as-Sistani

Einleitung

Muslime (in vorwiegend islamischen Ländern) leben normalerweise in ihren eigenen Heimen, Dörfern und Städten, inmitten ihrer Familien und Verwandten, wo sie eine Vielzahl von Speisen essen und verschiedene Getränke trinken, nach denen ihnen verlangt. Sie kennen sich aus mit den Zutaten dieser Nahrungsmittel und wissen, dass sie frei sind von allem, was ihre Religion ihnen verboten hat, ihr Glaube ablehnt und von dem ihre reichen islamischen Werte Abstand halten.
Wie auch immer, wenn sie in fremde Länder auswandern und dort in unislamischen Gemeinden wohnen, werden sie mit Problemen bezüglich Essen und Trinken konfrontiert, weil sie weder Speisen finden, die ihnen vertraut und angenehm sind noch sind deren Inhaltsstoffe ihnen bekannt. Dem ist so, weil die Versorgung nicht islamisch ist; sie hat ihre eigenen Werte, Sitten und Gebräuche, welche sich natürlich nicht mit den islamischen Gesetzen vertragen. So stellt sich einem Muslim, der irgendetwas in einem Restaurant (in einem nichtislamischen Land) essen möchte, das Problem, ob diese Speisen erlaubt und rein sind oder nicht.


Allgemeine Regeln

153. Da die Anhänger der alten Offenbarungen, Juden, Christen und Zoroasten als rituell rein gelten, sind viele Probleme bezüglich des Status und der Erlaubnis des Essens gelöst, wenn wir in ihrer Mitte leben. Es ist uns als Muslimen erlaubt von ihren Speisen zu essen, egal ob sie es mit ihren nassen Händen berührt haben oder nicht, solange wir nicht wissen oder nicht sicher sind, dass es etwas enthält, das uns verboten ist, wie z.B. berauschende Getränke. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es spezielle Regeln, die später behandelt werden.

154. Einem Muslim ist erlaubt, die Speisen zu essen, die ein Nichtmuslim zubereitet hat, der nicht von ahl-ul-kitab ist (beispielsweise ein Hinduist oder Buddhist), vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass dieser mit dem Essen in feuchten Kontakt gekommen ist; und vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das Essen etwas enthält, das ihm verboten ist, wie z.B. berauschende Getränke. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es spezielle Regeln, die später behandelt werden.

155. Ein Muslim darf alles essen, dass eine Person zubereitet hat, deren Glaube und Religion ihm unbekannt sind, egal ob diese Person es in Nässe berührt hat oder nicht, vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das Essen etwas enthält, das ihm verboten ist. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es spezielle Regeln, die später behandelt werden.

156. Es ist nicht erforderlich für den Muslim die Person, die das Essen zubereitet hat, nach ihrem Glauben oder Unglauben zu befragen und ob sie das Essen angefasst hat oder nicht, selbst wenn diese Erkundigung ganz normal und natürlich für jemanden ist, der Fragen hat.

157. Kurz gesagt, jede Speise, ausgenommen Fleisch, Fett und ihre Auszüge, ist für einen Muslim erlaubt, sogar wenn er zweifelt, dass sie etwas enthalten könnte, das ihm zu essen verboten ist oder er zweifelt, dass der Koch -wer auch immer das sein mag- es in Nässe berührt haben könnte. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)

158. Genauso wie er nicht verpflichtet ist, über die Zutaten solchen Essens nachzufragen, um sicher zu gehen, dass es frei von Verbotenem ist, so ist es auch nicht seine Pflicht, den Koch danach zu fragen, ob er das Essen während oder nach der Zubereitung angefasst hat.

159. Alle Arten von abgepackten Nahrungsmitteln mit Ausnahme von Fleisch, Fett und ihren Auszügen sind einem Muslim erlaubt, selbst wenn er zweifelt, dass sie etwas enthalten könnten, das ihm zu essen verboten ist oder er zweifelt, dass der Koch -wer auch immer das sein mag- es in Nässe berührt haben könnte. Er ist nicht verpflichtet Nachforschungen über die Zutaten anzustellen, um herauszufinden, dass nicht Verbotenes enthalten ist.

160. Ein Muslim darf alle Arten von halal Fleisch von einem islamischen Ladeninhaber kaufen, der an Muslime verkauft. Solches Fleisch wird als halal betrachtet, selbst wenn der Verkäufer einer Rechtschule angehört, die andere Bedingungen für das Schlachten stellt als unsere, solange eine Möglichkeit besteht, dass das Tier in Übereinstimmung mit unseren Schlachtregeln geschlachtet wurde. Diese letzte Feststellung lässt sich auf alle Bedingungen anwenden.

Die Nichtbeachtung der Bedingung, dass das Tier zur Zeit der Schlachtung in Richtung der qiblah gewandt sein soll, weil die Rechtschule des Schlachters es nicht für notwendig hält, wird die Erlaubnis des Fleisches nicht schmälern.
161. Wenn ein Muslim weiß und sicher ist, dass dieses Fleisch von einem Tier ist, das uns als Muslimen zu essen erlaubt ist, (wie Kuh, Schaf oder Huhn) aber dass es nicht in Einklang mit islamischen Gesetzten geschlachtet wurde, wird solches Fleisch als maitah angesehen. Einem Muslim ist nicht erlaubt Aas zu essen, auch wenn der Verkäufer ein Muslim ist. Gleichfalls ist solches Fleisch nadjis und würde andere Dinge verunreinigen, wenn es mit ihnen in feuchten Kontakt kommt.

162. Wenn ein Muslim Fleisch kauft oder es von einem Muslim oder Nichtmuslim erhält, der es von einem Nichtmuslim bekommen hat und nicht gefragt hat ob es nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, so ist dieses Fleisch haram für ihn. Aber wenn der Muslim nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das Tier nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, so wird es nicht als nadjis angesehen, obwohl es doch haram ist.

163. Manche Experten sagen, dass durch das Ausbluten beim Schlachten das Fleisch des Tieres gesünder für den Verbraucher ist, als das von ungeschlachteten Tieren. Und so überrascht es nicht, dass auch manche Nichtmuslime Fleisch in halal Fleischläden kaufen, das nach islamischen Regeln geschlachtet wurde.

 

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